Full text: Kurzgefasstes Lehrbuch der gerichtlichen Psychiatrie für Mediziner und Juristen

Entmündigungstermin. 17 
ın die Akten kommt. Auch empfiehlt es sich, den Antrag „wegen 
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche“ zu stellen. 
Hat das Gericht dem Antrage stattgegeben und das Verfahren 
eröffnet, erfolgen die Zeugenerhebungen zur Gewinnung der „erheblich 
erscheinenden Beweise“, Zuvor ist dem zu Entmündigenden Gelegen- 
heit zu einer Benennung von Gegenzeugen zu gewähren. (8653 Z.P.O.) 
Hierauf wird der Termin zur mündlichen Verhandlung unter Zuziehung 
eines Sachverständigen anberaumt. 
b) Der Entmündigungstermin. 
Zu merken sind folgende Bestimmungen: 
$ 654 Z.P.O.: „Der zu Entmündigende ist persönlich unter 
Zuziehung eines. oder mehrerer Sachverständigen zu vernehmen. 
Zu diesem Zwecke kann die Vorführung des zu Entmündigenden 
angeordnet werden. 
Die Vernehmung kann auch durch einen ersuchten Richter 
erfolgen. 
Die Vernehmung darf nur unterbleiben, wenn sie mit be- 
sonderen Schwierigkeiten verbunden oder nicht ohne Nachteil für 
den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden ausführbar ist. 
$ 655 Z.P.O.: „Die Entmündigung darf nicht ausgesprochen werden, bevor 
das Gericht einen oder mehrere Sachverständige über den Geistes- 
zustand des zu Entmündigenden gehört hat“. 
Der Sachverständige erhält die Ladung meist so frühzeitig, dass 
er noch vor dem Termine seine Vorbesuche ausführen und sich über 
den Fall sein eigenes Bild machen kann. Anderenfalls wird er das 
nach dem Termine nachholen müssen. Drei Vorbesuche werden stets 
bezahlt; erscheinen ausnahmsweise mehr erforderlich, ist ihre Gestat- 
tung erst zu beantragen. 
Die persönliche Vernehmung des zu Entmündigenden durch den 
Richter ist, zwar nach den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen 
nicht unbedingt erforderlich, sollte aber stets angestrebt werden. Sie 
ist auch wohl fast immer ohne Schädigung des Kranken durchführbar. 
Das Gefühl der Rechtssicherheit würde leiden, wollte man hier das 
Bestehen „besonderer Schwierigkeiten“ leichthin bescheinigen. Die Ver- 
nehmung braucht ja keineswegs an Gerichtsstelle zu geschehen, son- 
dern kann ebenso gut in der Wohnung des zu Entmündigenden oder 
auch im Krankenhause und der Irrenanstalt erfolgen. 
Im Termin hat der Richter an den zu Entmündigenden Fragen 
zu stellen, um sich selbst ein Urteil über dessen Geisteszustand zu 
bilden. Gelangt er damit nicht zum Ziele, z. B. bei einem seine Wahn- 
ideen geschickt verbergenden Paranoiker, oder glaubt er, alles Wissens- 
werte erfahren zu haben, so fordert er den Sachverständigen, der bis- 
FM
	        
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