es Vorläufige Vormundschaft.
das der betreffenden geistig gestörten Person die Fähigkeit zu einer
Verständigung absprach. In diesem Falle würde es sinnlos sein, wenn
einem Antrage des Kranken auf Abschaffung der Pflegschaft unter allen
Umständen stattgegeben werden müsste. Hier hat der Richter sicher-
lich das Recht, ja die Pflicht, sich erst zu überzeugen, ob nunmehr
nach ärztlicher Auffassung wieder eine wirkliche Verständigung mit dem
früher Geistesgestörten möglich geworden ist. Zeigt es sich z. B., dass
ein Geisteskranker infolge von Verfolgungswahnideen, an deren Berech-
tigung er unerschütterlich glaubt, von der Pflegschaft loskommen will,
so wäre es zweifellos verkehrt, seine Forderung zu erfüllen. Die Ent-
scheidung aber, ob und inwieweit Wahnideen eine Rolle spielen, ist
vielfach eine so schwierige Aufgabe, dass dazu unbedingt ein Facharzt
gehört werden sollte.
Diese Überlegung hat wohl in der Praxis dahin geführt, dass manche
Richter dem Antrage auf Abschaffung einer Pflegschaft nur willfahren,
falls ihm eine ärztliche Bescheinigung beigefügt ist, die betreffende Per-
son sei wieder imstande, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Eine
gewisse Berechtigung zu solcher Forderung ergibt sich aus den oben
mitgeteilten Erwägungen. Andererseits ist mit diesem Verfahren der
Nachteil verbunden, dass sich der Kranke wie bei Wiederaufhebung
einer richtigen Entmündigung erst von neuem untersuchen und beob-
achten lassen muss. Am besten dürfte der Richter von Fall zu Fall
seine Entscheidung treffen und im allgemeinen nur dann eine ärztliche
Bescheinigung einfordern, wenn früher die Verständigungsmöglichkeit
yerneint worden war.
Lit; vgl. Nr. 165, 318.
III. Vorläufige Vormundschaft,
Auch bei dem Entmündigungsverfahren ist da, wo besondere Eile
geboten erscheint, die sofortige Einsetzung eines vorläufigen: Vormundes
durch das Gesetz vorgesehen. Der Richter wird sich aber zu einem
solchen Verfahren nur entschliessen, falls neben ausgesprochener KEr-
krankung eine recht erhebliche Gefährdung der Interessen des Kranken
zweifelsfrei zutage liegt. Hier ist der $ 1906 B.G.B. anzuführen:
„Ein Volljähriger, dessen Entmündigung beantragt ist, kann
unter vorläufige Vormundschaft gestellt werden, wenn das
Vormundschaftsgericht es zur Abwendung einer erheblichen
Gefährdung der Person oder des Vermögens des Voll-
jährigen für erforderlich erachtet.‘
Bezieht sich dieser Paragraph auch nicht ausschliesslich auf Ent-
mündigungen wegen geistiger Störung, sondern gleichfalls wegen Ver-
schwendung, so haben wir uns doch hier nur mit der ersteren Möglich-
59