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ist die Haus-Kommunion oder Gesammt-Familie. Sie be
steht aus einem Compler von Einzel-Familien, welche durch
die Bande der Verwandtschaft oder der Verschwägerung und
durch Flurgemeinschaft (311 gleicher Antheilsberechtigung) mit
einander verbunden sind, ähnlich dem russischen „Mir",
wie solcher in Deutschland durch die Schilderungen des Frei
herrn August von Harthausen bekannt ist. Der Grundbesitz
und dessen Bebarmng ist gemeinsam; die fahrende Habe da
gegen ist Privateigenthum derIndividuen oder Einzel-Familien.
An der Spitze der Gemeinschaft steht der „Stareschina"
oder Aelteste, welcher gewählt wird und oft nicht gerade der
an Jahren Aelteste ist. In kleineren Gemeinden fällt die
Commune mit der Haus-Communion zusammen. Die
„Skupschtina" (der Landtag) war ursprünglich nichts als
die allgemeine Zusammenkunft der Stareschina's. Seit dem
Jahre >869 hat jedoch das Land eine „außerordentlich frei
sinnige" Verfassung, d. h. eine Constitution, welche nach west
europäischer Schablone gearbeitet ist und daher auf die con-
creten serbischen Verhältnisse nicht zutrifft. Sie erklärt den
Fürsten für heilig und unverletzlich, während er bis an die
Zähne bewaffnet gehen muß und fortwährend Attentaten erpo-
nirt ist. Sie garantirt absolute Freiheit des Individuums
und des Eigenthums, während beides in der „Haus-Commu-
nion" eingepfercht ist. Desgleichen auch religiöse Freiheit,
während thatsächlich Muhamedaner und Juden ihrer Eon
session wegen erheblichen Beschränkungen der bürgerlichen
Rechte unterworfen sind, und kein „Fremder" Grundeigen
thum erwerben darf.
Die Skupschtina besteht zu zwei Dritteln aus Erwählten
der Nation und zu einem Drittel aus Delegirten der Regie
rung. Wähler ist jeder Großjährige, der Charadsch bezahlt;
wählbar Jeder, der wenigstens jährlich acht Thaler (oder
24 Mark) Steuer (Alles in Allem) bezahlt und dreißig Jahre