Full text: Wilhelm Gerhard's Gesänge der Serben

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ist die Haus-Kommunion oder Gesammt-Familie. Sie be 
steht aus einem Compler von Einzel-Familien, welche durch 
die Bande der Verwandtschaft oder der Verschwägerung und 
durch Flurgemeinschaft (311 gleicher Antheilsberechtigung) mit 
einander verbunden sind, ähnlich dem russischen „Mir", 
wie solcher in Deutschland durch die Schilderungen des Frei 
herrn August von Harthausen bekannt ist. Der Grundbesitz 
und dessen Bebarmng ist gemeinsam; die fahrende Habe da 
gegen ist Privateigenthum derIndividuen oder Einzel-Familien. 
An der Spitze der Gemeinschaft steht der „Stareschina" 
oder Aelteste, welcher gewählt wird und oft nicht gerade der 
an Jahren Aelteste ist. In kleineren Gemeinden fällt die 
Commune mit der Haus-Communion zusammen. Die 
„Skupschtina" (der Landtag) war ursprünglich nichts als 
die allgemeine Zusammenkunft der Stareschina's. Seit dem 
Jahre >869 hat jedoch das Land eine „außerordentlich frei 
sinnige" Verfassung, d. h. eine Constitution, welche nach west 
europäischer Schablone gearbeitet ist und daher auf die con- 
creten serbischen Verhältnisse nicht zutrifft. Sie erklärt den 
Fürsten für heilig und unverletzlich, während er bis an die 
Zähne bewaffnet gehen muß und fortwährend Attentaten erpo- 
nirt ist. Sie garantirt absolute Freiheit des Individuums 
und des Eigenthums, während beides in der „Haus-Commu- 
nion" eingepfercht ist. Desgleichen auch religiöse Freiheit, 
während thatsächlich Muhamedaner und Juden ihrer Eon 
session wegen erheblichen Beschränkungen der bürgerlichen 
Rechte unterworfen sind, und kein „Fremder" Grundeigen 
thum erwerben darf. 
Die Skupschtina besteht zu zwei Dritteln aus Erwählten 
der Nation und zu einem Drittel aus Delegirten der Regie 
rung. Wähler ist jeder Großjährige, der Charadsch bezahlt; 
wählbar Jeder, der wenigstens jährlich acht Thaler (oder 
24 Mark) Steuer (Alles in Allem) bezahlt und dreißig Jahre
	        
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