Full text: Geschichte der Rechtsphilosophie (1)

156 III. Buch. II. Abschn. Genesis des Naturrechts im Allgem. 
dazu gelangte also das Naturrecht selbst, und es glaubt damit 
jene widersprechenden Principien in Einklang gebracht zu ha 
ben. Allein das ist auch hiermit nicht erreicht, weil es schlech 
terdings nicht zu erreichen ist. Entweder es besteht ein ge 
schichtlicher Zusammenhang zwischen dem Handeln und seinen 
Folgen — dann ist auch Sklaverei nicht gegen die Freiheit, 
wenn sie nur damals gewollt wurde; denn es geschieht dem, 
der jetzt Sklave ist, ja nur sein Wille, er ist also nicht als 
Mittel behandelt. Oder es besteht kein solcher Zusammenhang, 
dann läßt es sich durchaus nicht rechtfertigen, daß irgend ein 
Vertrag bindet; denn der gezwungen wird, will ja jetzt nicht, 
er ist also als Mittel behandelt. 
Die Lösung dieser Dialektik ist diese: der Widerspruch ent 
steht nur daraus, daß die Freiheit des Menschen aus einen Begriff 
gegründet wird. Zst sie durch den freien Willen Gottes und als 
Theil seiner bestimmten sittlichen Ordnung eingesetzt, so weichen 
alle Schwierigkeiten: sie reicht, so weit er es wollte, sie hat ihre 
Gränze, in wie weit sic sich selbst veräußern darf, durch die 
Bestimmung, die er ihr gab; innerhalb dieser Gränze aber hat sie 
ihre wahrhaft freie, Aenderung wirkende Bewegung, weil Gott 
nicht wie Vernunft bloß Nothwendiges hervorbringen kann. 
Unter den Verträgen selbst spielt die Hauptrolle der Ge 
sellschaftsvertrag. Durch ihn ist es möglich, die dauernden 
Verhältnisse gegenseitiger Abhängigkeit (Ehe, älterliches Ver 
hältniß, Staat), die der Freiheit entzogen sind, aus ihr selbst 
abzuleiten, „blullurn Imperium sine pacto.” Diese Verhält 
nisse, ihrer Natur nach den Menschen durch ihre innewohnende 
Idee beherrschend, werden dadurch unter ihn gebracht. Denn 
alle Gesellschaft hat nur ein passives Objekt und enthält keine 
Unterwerfung als die gegenseitig bestehende und gegenseitig zu 
erlassende. So hängt das Daseyn und die Einrichtung der Familie,
	        
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