Full text: Die religiöse Eigentümlichkeit der lutherischen und der reformierten Kirche

Vorwort zur neuen Ausgabe 
Wenn dies Büchlein, das in seiner Urgestalt die Widmung: 
Dem Herrn Dr, Carl Immanuel Nitzsch, 
Königlichem Konsistorialraiho und Professur der Theologie in Bonn, 
und Herrn Richard Rothe, 
Ephorus und zweitem Direktor des Königlichen Prediger-Seininarii in Wittenberg 
trug, im Jahre 1907 auf's Neue im Druck erscheint, so nimmt es 
seine Berechtigung dazu aus dem zwiefachen Jubiläum, das cs 
in diesem Jahre begehen darf: 70 Jahre nämlich sind verflossen, 
seitdem es selbst zum ersten Male sich der Oeffcntlichkeit zeigte, und 
50 Jahre sind vergangen seit dem Tage, an welchem sein ver 
dienter Verfasser, Dr, theol, Max Goebel, aus dieser Zeit 
lichkeit abgerufen wurde (gestorben 13, Dezember 1857,) 
Weit wichtiger aber für sein Wiedererscheinen als dieser äußer 
liche Anlaß ist die Erkenntnis, daß, wiewohl dies Büchlein schon 
reichlich alt, doch sein Inhalt darum noch nicht veraltet ist, und 
das Geständnis, daß unter der ganzen, dies Gebiet behandelnden 
Literatur keine Schrift sich findet, die in so allgemein verständ 
licher, überzeugender, von dem Geiste christlicher Bruderliebe ge 
tragener und darum beiden Teilen gleich gerecht werdender Weise 
abgefaßt ist. 
Was der Verfasser den Lesern seines Büchleins einst gewünscht 
und welche Stellung er selbst zu dem von ihm behandelten Gegen 
stände eingenommen, das verraten uns die Worte seiner eigenen 
Vorrede: 
„Besonders wünschte ich, daß meine Leser mit der Zuversicht 
das Buch in die Hand nähmen, daß ich keiner von beiden 
Kirchen habe zu nahe treten, jeder ihre Ehre und ihren Ruhm 
lassen und durch gewisse, vielleicht hart und scharf klingende 
Ausdrücke niemanden habe verletzen wollen. Nichts würde 
mich schmerzlicher berühren, als wenn diese Schrift, die be 
hufs gegenseitiger Verständigung geschrieben ist, zu neuen 
Mißverständnissen Veranlassung geben sollte, und darum 
glaube ich, bei dem Bestreben, beide Kirchen in ihrer Eigen 
tümlichkeit anzuerkennen, auch auf Anerkennung meiner hier 
bei nicht immer zu verleugnenden Eigentümlichkeit Anspruch 
machen zu dürfen . . .
	        
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