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Drittes Kapitel.
Die öffentlichen höheren Mädchenschalen.
(Lycees et Colleges de jeunes Alles.)
I.
Dem Gesetze vom 21. Dezember 1880 folgten unmittel
bar die Beratungen über seine Ausführung, welche nach der fran
zösischen Verfassung in die Hände des Conseil supdrieur de
1’ Instruction publique gelegt war. Eine Kommission fixierte
die Ausführungsverordnung in 21 Artikeln, die wirindie
sem Kapitel nach und nach kennen lernen wollen. Herr Marion,
Mitglied des Conseil superieur, Professor am Lycee Henry IV.')
und an dem staatlichen Lehrerinnenseminar in Fontenay - aux-
Roses, übernahm den Rapport. Derselbe betonte, dafs man
sich im wesentlichen an die Intention der Gesetzgeber gehalten
habe, in den Mädchenlyceen eine dem Gymnasialwesen parallele
Einrichtung ins Leben zu rufen. Oft aber waren Abweichungen
auch schon durch den Wortlaut des Gesetzes nicht weniger als
durch die Natur der Sache geboten. So z. B. wurde der Grund
charakter der neuen Schulen als Externate stark herausgehoben
und alle Internatseinrichtungen auf die Schultern der Munizipien
gelegt, um einen Damm aufzurichten, wie der Berichterstatter
sagte, „contre les tendances et les habitudes fächeuses qui nous
portent de plus en plus vers l’internat“.
Die Ausarbeitung der Lehrpläne war eine der wichtigsten
Obliegenheiten des Conseil superieur: freilich waren die einzelnen
J ) Knabengymnasium.
Wychgram, Weibl. Unterrichtswesen.
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