Full text: Der Weg des Zentrums

G* 
[83 
liches göttliches und Naturrecht zuzuerkennen. Der 
Staat soll und muß verlangen, daß die Allgemein 
bildung der Volksschule ein Nationalgut ist, daß jedes 
deutsche Kind des Volksschulunterrichts teilhaftig wird. 
Die Richtung der religiösen Erziehung aber soll er im 
Grundsatz der Familie überlassen. Es ist hier nicht der 
Ort, für die besondere und geeignete Technik des Ver 
fahrens eines religiösen Schulunterrichts Vorschläge 
zu machen; es handelt sich ums Prinzip, darum nämlich, 
daß die Demokratie anerkennen muß aus dem Begriff 
echter .Toleranz heraus, daß katholische und 
evangelische Eltern ein fundamentales Recht haben, zu 
verlangen, daß ihre Kinder in der Schule im christ 
lichen Glauben, im Glauben der Väter, erzogen 
werden. Es kann sich dabei natürlich nicht um eine 
Mischmaschreligion handeln, sondern um den Unter 
richt in einem von den Religionsgesellschaften erteilten 
Religionsunterricht. In Baden besteht die Simultan 
schule, aber der konfessionelle Religionsunterricht ist 
vollkommen garantiert. Das Recht der Länder auf 
Gestaltung des Schulunterrichts — die Forderung des 
Föderalismus macht sich auch hier wieder geltend — 
muß anerkannt werden, insoweit die Normativbestim 
mungen des Reichsgesetzes erfüllt sind. 
Ich habe wiederholt das Wort echteToleranz 
gebraucht. Echte Toleranz ist nicht „Duldung" im 
Sinne „dogmatischer Toleranz", die alle Religions 
bekenntnisse für gleich „richtig" hält und damit die 
Klarheit religiösen Denkens und Forschens gleicher 
weise zunichte macht —, Toleranz ist Bekenntnis 
zu der Tatsache, daß der Liberale und Areligiöse weder 
ein moralisches, noch ein geschichtlich-objektives Recht 
hat, an der Gültigkeit positiv-religiöser Konfessio- 
nalität zu zweifeln. Zur Zeit ist die Lage aber immer 
noch die, daß hinter dem Satz „Religion ist Privat 
sache" die Auffassung steckt, die Religion ist für die 
Dummen, die nicht gerade mit . Feuer und Schwert,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.