Full text: Geschichte der Rechtsphilosophie (1)

2. Kapitel. Rousseau. 
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*) Livre II, cliap. 2. 
**) Livre. III, chap. 15. 
***) Ebendaselbst chap. 13 u. 14. 
Der Grundgedanke, ja eigentlich der Gesammtinhalt von 
Rousseau's Lehre ist hienach die unveräußerliche und unüber 
tragbare Gewalt oder Souveränetät des Volks, d. i. der Ge- 
sammtmasse oder des Kollektivwillens. Als seine Korrelate er 
geben sich denn die Uutheilbarkeit, die Unvertretbarkeit und die 
Unumschränktheit dieser dem Volke zustehenden Gewalt. 
Das Volk hat die Gewalt untheilbar. Es können nicht 
Zweige der Gewalt, namentlich die exekutive Gewalt, abgetrennt 
und auf den Fürsten übertragen werden (Gegensatz gegen Mon 
tesquieu und auch gegen Locke). Denn dadurch würde ein Sub 
jekt der Gewalt entstehen, ein Wille, wäre es auch nur in irgend 
einer Sphäre, gelten, der nicht jener allgemeine Wille ist*). 
Das Volk hat die Gewalt unrepräsentirbar. Abge 
ordnete des Volks können keine Gesetze geben, denn auch sie 
sind immer ein Anderes als der Gesammtwille, sind ein Wille, 
bei dem nicht jeder gleichmäßig konkurrirt. Gesetze, welche 
nicht das Volk selbst gegeben oder bez. genehmigt hat, sind nicht 
Gesetze, haben keine Geltung. Es giebt darum nur wenige 
Staaten, die wirkliche Gesetze haben. Das englische Volk glaubt 
frey zu seyn, es ist aber nur frei im Momente der Wahlen 
für das Parlament; wie diese vorüber, „ist es Sklave, ist es 
nichts"**). Zu dem Ende müssen auch regelmäßig Versamm 
lungen des ganzen Volks gehalten werden, und zwar ohne 
Berufung durch Magistrate, aus eigner Macht des Volks, und 
sobald das Volk versammelt ist, weicht alles Ansehen der Ma 
gistrate; denn wenn der Repräsentirte erscheint, hat der Reprä- 
sentirende keine Bedeutung mehr***). 
Das Volk hat die Gewalt unumschränkt. Es kann
	        
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