6(13
Nr. 61, 62. — 1.-3. October 1730.
und Mitteln“ wäre. Auf die Anfrage, ob nun Stotz und Arnim zu be—
stätigen wären, verfügte der König am Rande:
„Stotz gut Arnhim abgewiesen FW.“
Die Bestallung als Vicedirector für Stotz ist vom 28. Januar 1732
datirt.) Es heißt darin, daß er
anjetzo des verstorbenen Landrath von Hacke gehabte Be—
soldung zu erheben, nach Absterben des zeitigen Directoris von
Holtzendorff aber ohne fernere Rückfrage in dessen Function als
Director treten und dessen Besoldung nebst allen Emolumentis zu
genießen, auch bis dahin als Vicedirector des Ranges vor die übrige
Landräthe nach dem Directore sich zu erfreuen haben soll.?)
5l. Vorstelluns des Magdeburgischen Kriegs- und Domänenraths
Richter.
Magdeburg, J. October 1730.
Eigenh. — Gen.«Dir. Magdeburg. Tit. V. Nr. 14.
Siegelgroschen in der Magdeburgischen Kammer.
Als er, Richter, 1706 zum Kammermeister bei der damaligen könig⸗
lichen Amtskammer zu Halle bestellt worden sei, habe er infolge davon,
daß sein Antecessor, der Geheimrath Luben von Wulffen damals beständig
bei Hofe gewesen und deshalb die dieser Charge auklehenden Emolumente
gänzlich außer Acht gelassen habe, bei seinem Antritt sich über diese und
auch über den sogenannten Siegelgroschen nicht gehörig informiren können.
Er habe nun ohne Permission sich dessen von selber wieder anzumaßen
sich nicht unterfangen wollen.
„Wann aber der Siegelgroschen sowohl in Berlin als bei
andern Kammern mehr dem Kammermeister ohnweigerlich abgefolget
wird, ich hingegen mich desselben bishero nicht zu erfreuen gehabt,
gleichwohl in der Bestallung mir alle Emolumente, wie solche meine
Anteécessores genossen, .. versichert worden und ich dann an diesem
teueren Orte eines Zuschubs höchstbedürftig bin“,
so bäte er jenen Siegelgroschen von den Privatexpeditionen, welche
bei der Kammer vorkämen, wie in Berlin sich zahlen lassen zu dürfen.
2) Cone., gez. Happe. — Sie ist nach dem Muster der Landrathsbestallungen
entworfen.
2 VBgl. dazu unter 28. Januar 1733.