Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

Nr. 4. — 15. Januar 1730. 
als mit denen Amtshauptmannschaften in Pommern, welche von 
dem kostbaren exercitio jurisdictionis befreiet sein und ihr Tracta— 
ment zu Hause ohne Arbeit und Unkosten verzehren, so lebe ich der 
.. Hoffnung, E. K. M. werden auch die zum Behuf der zu exer—⸗ 
cirenden Jurisdiction von Tradition dieser Lande an darauf fixirte 
Oberhauptmannsaccidenzien mir um so viel mehr .. ferner lassen, 
als sonsten die Ritterschaft wegen einer zum Nachtheil der Juris— 
diction und wider die pacta conventa darunter zu machenden Ver—⸗ 
änderung auf dem Reichstage sich zu beschweren Gelegenheit nehmen 
dürfte, und zu geschweigen, daß ich nicht allein diese Aemter nun— 
mehro mit gutem Nutzen zur Geueralpacht eingerichtet, sondern diese 
Lande auch unter meiner Direction an Accise-Ueberschuß, Con— 
tribution und Amtsrevenüen laut beikommender Tabelle 59033 Rthlr. 
8 Ggr. 3 Pf. in der Zeit ich Oberhauptmann gewesen, mehr als 
zu meines Antecessoris Zeiten getragen haben. Dahero mich aller— 
gnädigster Erhörung getröste. 
Unterm 17. Januar 1730 erhielt Grumbkow darauf den Befehl, 
ehe eine Resolntion erfolge, eine exacte Speeification aller und jeder 
Accidentien und Emolumente bei dieser Oberhauptmannschaft einzureichen 
(Conc., Auf Specialbefehl gez. Grumbkow). Bei den Akten ist nur noch 
der Bericht Grumbkows darauf, in dem er sich auf die Generalpacht— 
anschläge bezog. 
4. Immediatbericht Viebahns. 
Berlin, 16. Januar 1730. 
Ausf. — R. 104. J. Nr. 2. 
Vorbereitungen zur Verbesserung des Criminalwesens. 
„Bei dem hiesigen Kriegs-, Hof- und Criminalgericht ist nöthig, 
daß die dabei vorkommende sehr viele Inquisitions- und andere 
Justizsachen etwas geschwinder gehen, alles in verlässiger Ordnung 
gehalten, die Inquisiten nicht lang sitzen und die andere Sachen 
auch auf das Prompteste abgethan werden mögen. 
Wie es nun hierunter nach des Hofgerichts Bericht insonderheit 
darauf ankommt, daß bei demselben ein hurtiger Actnarius oder 
Schreiber fehlet, der die Akten in richtiger Ordnung zu halten und
	        
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