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Nr. 128, 129. — 26. April 1731.
Minden wird er sich aus denen Akten und bei den Commissionen
an Ort und Stelle auch sonst leicht bekannt machen.
Inmittelst beruhet auf E. K. M. .. Entschließung, wem Sie
diese Bedienung conferiren wollen, wenn derselbe nur die erforderte
Geschicklichkeit hat, damit E. K. M. Dienst zuverlässig befordert werde.
Dazu schrieb der König:
„sie sollen einen mann der so guht ist wie tielle und das
eitto und der rechte anschlege machen Kan da der von Görne vor
Repondieren soll das der vorgeschlagene wierdt es verstehet in alle
landen FW.“
In einem weiteren Immediatbericht vom 10. Mai nannte Grumbkow
wiederum Limmer. Creutz erklärte, er wisse außer denen, „welche ich bereits
in Vorschlag gebracht habe, niemand weiter vorzuschlagen“. Görne: er ver—
stehe die Königliche Resolution dergestalt, „daß E. K. M. einen recht
rzüchtigen und geschickten Mann wieder haben wollen, denn sonst ich einen
solchen, welcher bereits die Stärke und Schwäche aller Königlichen Pro—
pinzien ohne Hülfe zu beurtheilen Erfahrung genug hätte und vor dessen
Actiones ich bei dergleichen difficilem Metier zu repondiren capable wäre,
nicht vorzuschlagen wüßte. Sollte auch .. meinen, daß dieses nicht nöthig,
weil bei allen Departements bereits Leute sein, welche ihrer Arbeit vor—
zustehen und vor ihre Actiones selbst zu repondiren im Stande sind ..“
Görne empfahl also wiederum den Geheimen Rath Schmidt. „Was den
Bonorden betrifft, muß ich demselben die Justice thun, daß er zu denen
protitablen Verpachtungen in Westphalen die Bahne gebrochen und alles
weiß, was einem Cameralisten nöthig ist. Wenn er aber interessirt bei
seinen eigenen Pachtungen gehandelt hätte, würde solches auf diejenige
mitfallen, welche bei der Kammer seine Conduite besser observiren sollen.
Dieses hat aber seine Richtigkeit, daß er kränklich geworden. Ich gönne
übrigens einem jeden sein Glück, wenn aber E. K. M. mein geringes
Sentiment in so serieusen Terminis., fordern und ich denn mit allen
selber gearbeitet habe, so kann auch nicht anders sentiren, als pflichtmäßig
gethan.“ Viereckempfahl gleichfalls Limmer, Viebahn außerdem noch Bonorden.
Der König verfügte jetzt:
„Limer soll in till Platz FW.“
Durch Erlaß an das General-Directorium vom 80. Maiti) wurde
diesem darauf angezeigt, daß der Kriegs- und Domänenrath Limmer an
Ausf., ggez. Grumbkow, Creutz. — In einer Cabinetsordre an Limmer,
d. d. Potsdam, 19. Mai 1731 (Abschr. — R. 96. B. VI), heißt es: Diese Be—
förderung ist geschehen aus einem besonderen Vertrauen gegen Euch, daß Ihr
mein Interesse jeder Zeit zum Augenmerk haben werdet.