Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

Generalfiscalgehülfe. — Gnadenquartal nicht Gnadenjahr. 303 
67. Eingabe des Directors und der Laudräthe der Altmark. 
Neukirchen, 28. August 751. 
Abschrift (gez. Graevenitz, Jagow). — Gen. Dir. Kurmark. Tit. VII. Nr. i. 
Inbetr. des Gnadenjahrs. 
Die Gebrüder von Bismarck!)) hatten, Berlin, 8. Februar 1731, 
gebeten, ihnen das Gehalt ihres jüngst verstorbenen Vaters, des Directors 
and Landraths Christoph George von Bismarck, während eines Gnaden— 
jahres noch zu gewähren und hatten sich darauf berufen, daß ihr Vater 
„auch solches seines Antecessoris Erben lassen müssen“. 
Den 22. Februar war darauf die Kurmärkische Kammer in einem 
auf Specialbefehl ausgefertigten Erlasse aufgefordert worden, „der Suppli— 
canten Gesuchs halber die nöthige Verfügung zu machen, allenfalls aber, 
wo dabei was bedenkliches, zu fernerer Verordnung zu berichten“ (Conc., 
gez. Creutz). 
Neukirchen, 28. August 1781 kamen“Director und Landräthe der 
Altmark mit der folgenden Eingabe ein: 
E. K. M. haben ad instantiam des seligen Directoris von 
Bismarck Erben uns .. rescribiret, die Verfügung zu machen, daß 
ihnen das Gnadenjahr wegen ihres seligen Vaters (welches sie sich, 
so wie sie vermeinen, daß es desselben Antécessoris Erben vormals 
genossen, ausgebeten) zu gute kommen möge oder, wo dabei was 
boͤdenkliches, zur ferneren Verordnung zu berichten. Wir müssen das 
letztere hierdurch dergestalt bewerkstelligen, daß, so lange wir die 
Gnade gehabt, E. K. M. und dem Lande in unsern Funktionen 
zu dienen, uns bei tödtlichen Hintritt des seligen Brigadiers von 
Lüderitz und des Landraths von dem Knesebeck von deren hinter—⸗ 
lassenen Erben keine Quaestiones desfalls gemacht worden, vielmehr 
wir sofort nach Abgang dieser unserer Antecessorum die valaria 
derselben völlig genossen; wir können auch ebenso wenig uns vor—⸗ 
stellen, daß der selige Director seines Antecessoris Erben solches 
werde gelassen haben, da er bei Abgang seines seligen Vaters, 
welcher auch Director gewesen, bereits die Landrathscharge besessen. 
Weil aber die königliche .. Verordnung vom 11. Augusti 1725, 
so die Bismarcksche Erben unter andere Actis uns jüngstens extra— 
1) Lewin Friedrich und Haus Christoph. Ihr Vater war 19. De— 
ember 1730 gestorben.
	        
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