Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

Preußisches Lehunswesen. Bestallung Dreyhaupts. 309 
besten Wissen und Gewissen geben und, so viel an ihm ist, mit 
dahin sehen, daß Jedermann ohne Ansehen der Person reine und 
schlennige Justiz widerfahre; deshalb weder Geschenke noch Gaben, 
von was vor Beschaffenheit sie auch sein mögen, nehmen, Unsere 
Regalia und Gerechtsame sowohl in eeclesiasticis als politicis ge— 
bührend wahrnehmen und äußersten Fleißes verhüten, daß Uns 
davon nichts entzogen werde; nicht weniger in cameralibus sorg— 
fältigst mit dahin sehen, daß dabei überall Unser höchstes Interesse 
aufs beste befordert, auch Unsere getrene Unterthanen conserviret 
werden. 
Als Advocatus fisci lieget ihm ob, Unfere hohe Königliche 
Juru und Gerechtsame bei allen Vorfallenheiten gehörig handzu— 
haben, auf Unsere emanirte Landesverordnungen und Edieta mit 
Nachdruck zu halten und dahin zu sehen, daß keine Contraventiones 
dawider geschehen, auch keine Delicta und Frevelthaten im Lande 
ohne gebührende Ahndung vorgehen, viel weniger geduldet, sondern 
vielmehr, so viel möglich, getilget werden; wie er denn in fiscalibus 
insbesondere mit Unserem Generalfiscal fleißig zu communiciren 
hat; und wollen Wir ihn übrigens dieserhalb auf die ihm als Hof— 
fiscal bereits ertheilte Instruction hiedurch nochmals verwiesen haben. 
Gleichwie Wir ihn auch dabei in des verstorbenen Geheimten 
Raths Berndes Platz bei denen Berg- und Thal- und damit com— 
binirten Gerichten zu Halle, zum Stadtschultheißen und Salzgräfen 
.. angeorduet, als soll er dabei an des gedachten Berndes Stelle 
den ersten Sitz und das Directorium, so wie der Verstorbene es 
gehabt, auch haben und diese Functiones überall dergestalt ver— 
walten und führen, wie der confirmirte Combinationsreceß de anno 
1716, auch hernach erfolgte Instruction und die Bestallungen 
seiner Vorfahren es mit sich bringen; jedoch bleibt es dabei, daß 
diese Gerichte mit dem dortigen Schöppenstuhl beständig combinirt 
sind und auf den bisherigen Fueß collegialiter tractiret und ge— 
halten, auch S. K. M. die in obermeltem Reeeß festgesetzte jährliche 
600 Thlr. richtig abgetragen werden müssen, als wofür das ganze 
combinirte Collegium haften muß, welchem auch für das künftige 
keinesweges präjudiciren soll, daß für dieses Mal dem seniori wegen 
Vgl. dazu Freiherr von Hagen, die Stadt Halle, Bd. II 1867) S. 88/9.
	        
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