Beschlennigung der Inquisitiousprocesse.
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Zugleich wurde dabei declarirt,
daß, obschon in dieser Ordnung 8 3 versehen, daß Acta in-
quisitionalia regnlariter an Unsere Landesregierungen zum Spruch
eingesandt werden sollen, darunter jedoch nicht verstanden werde,
wann die Judices inquirentes durch ihre examinirte und zur Justiz
geschworene dazu tüchtige und verlässige Justitiarios oder durch
eine einländische Universität oder Schöppenstuhl, so nicht allzu weit
entfernet und die Sachen dadurch nicht aufgehalten werden, die
Urthel selbst sprechen lassen wollen, maßen selbiges ihnen nach wie
vor unbenommen bleibet, in solchen Fällen auch nicht nöthig ist, die
Urthel an Unsere Regierungen zur Confirmation einzusenden, außer
in denen in 8 5 dieser allgemeinen neuen Ordnung excipirten und
determinirten casihus et déliectis oder woferne sonsten bei den
Gerichten hergebracht ist, daß die Conlirmatiemes gesuchet werden
müssen.
Jede Regierung in den Provincien, wo diese Ordnung statifinden
kaun, soll sofort sechs Membra in Vorschlag bringen, ihnen Aeta zur
Proberelation geben und solche binnen sechs Wochen samt ihren pflicht⸗
mäßigen Gutachten darüber und über deren andere Umstände einsenden.
Kann die Confirmation ertheilt werden, werden diese vor allen andern be—
jördert werden.
Schließlich sollen alle Gerichte und Kammern für prompte Bezahlung
und Einseudung der Relativus- oder Urtheilsgebühren Sorge tragen; dazu
sfollen sie eine Criminalsportelordnung entwerfen und längstens binnen
Wochen einsenden.
250. Cabinetsordre an das General-Directorium.
Dotsdam, 8. Juli 1732.
Ausf. “Gen.⸗Dir. Kurmark. Tit. VII. Nr. 3.
Bestallung Erust Wilhelms von Graeveniß zum Landrath in der
Priegnitz.
Dem General-Directorium wird angezeigt, daß der Kapitän im
Regimente Kronprinz Ernst Wilhelm von Grävenitz die Anwarischaft auf
die Landrathsstelle seines Vaters Hans Joachim von Grävenitz erhalten
sosle.i)
JGefuch-des Kapitäns von Grävenitz aus Ruppin, 13. Juli 1732.