Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

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Nr. 250, 201. — 18.-21. Juli 1732. 
Grävenitz wurde darauf in aller Form am 23. Juli 1732 zum 
Landrath ernannt und erhielt die Zusicherung, beim Abgange seines Vaters 
sonder Rückfrage zu succediren (Conc., gez. Happe). 
Die beiden Landräthe von Platen machten dagegen, Roseuhagen, 
6. August 1732, ihre älteren Ansprüche vor denen des Grävenitz auf die 
nächste frei werdende Besoldung geltend. Auf die Meldung der Kur— 
märkischen Kammer, Berlin, 14. August, berichtete das General-Directorinm 
den 29. August darüber an den König (Ausf., gez. Grumbkow, Viereck, 
Viebahn, Happe). 
Der König verfügte dazu: 
„gut Platen gehet vor FW.“ 
Aber schon im nächsten Jahre ging der König von dieser Bestimmung 
ab; als Grävenitz unter Hinweis auf die Geneigtheit seines Vaters ihm 
die Landrathsstelle abzutreten, um die Anwartschaft auf das frei werdende 
Gehalt vor den beiden Platens bat, verfügte der König entgegen der aus— 
gesprochnen Ansicht des General-Directoriums: 
„wen grewenitz stirbet grebenitz sohn soll haben 
FW.“)) 
Ob Grävenitz hiervon keine Nachricht erhielt, genug, am 22. Mai 
1734 erneuerte E. W. von Grävenitz seine Bitte, indem er erklärte, das 
Tractament, welches durch seines Vaters Verzicht frei würde, zur Werbung 
anwenden zu wollen. 
Durch eine Cabinetsordre, Berlin, 1. Juni 1734, wurde das General⸗ 
Directorium wiederum angewiesen, diesen Wunsch zu erfüllen.?) 
Unter dem 6. April 1735 stellte das General-Directorium in einer 
neuen Immediateingabe vor, die beiden Platen „dolirten gar sehr, daß 
ihnen hierunter zu nahe geschehe, indem ersterer schon eilf und letzterer 
neun Jahr gedienet, beide aber noch keine Besoldung hätten“.“) 
Eigenhändige Randverfügung des Königs:) 
„Platen abweisen F W.“ 
Demgemäß wurde auf Specialbefehl am 20. April 1735 ein Erlaß 
an die Kurmärkische Kammer ausgefertigt (Conc., gez. Happe). 
1) Eigenh. Marginal zum Immediatbericht vom 20. August 1733 (Ausf., 
gez. Viereck, Viebahn, Happe; Couc., gez. Happe). 
2) Ausf. — Erlaß in dem Sinne an die Kurmärkische Kammer, Berlin, 
9. Juni 1734 (Conc., gez. Happe). 
s. Bittschrift der beiden Platen, Havelberg, 12. Januar 1735. Eingabe 
der Kurmärkischen Kammer, Berlin, 28. Februar 1735. 
) Die Eingabe des General-Directoriums, im Conc. von Happe, in der 
Ausf. von Grumbkow, Viebahn, Viereck und Happe gezeichnet.
	        
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