Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

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Nr. 252. — 23. Juli 1732 
führung der Deutschen Wirthschaft gerühmet worden, Wir denselben 
zu Unserem Amtsrath anzunehmen resolviret: 
Wir thun auch solches hiemit und in Kraft dieses also und 
dergestalt, daß Uns und Unserm Königlichen Hause er, Beckherr, 
ferner allerunterthänigst treu, gehorsam und gewärtig sein, Unsern 
Nutzen und höchstes Interesse, seinem äußersten Vermögen nach, be— 
fördern, Schaden aber und Nachtheil, so viel an ihm ist, abwenden, 
verwarnen und verhüten soll. Absonderlich muß er sich ferner 
bestens angelegen sein lassen, die Wirthschaft, in so weit es etwa 
noch nicht gänzlich geschehen sein möchte, nach Vorschrift des neuen 
Wirthschaftsreglements im Amt Schaacken völlig einzuführen, und 
den Ertrag solchen oder allenfalls auch hienegst eines andern in 
Generalpacht habenden Amts auf alle Weise von Zeit zu Zeit zu 
verbessern, nicht minder, wofern etwa in Landwirthschaftssachen seine 
Meinung worüber erfordert werden sollte, selbige seinem besten 
Wissen und Verstande nach pflichtmäßig eröffnen, vor die Conser— 
vation und das Aufnehmen der Einsassen und Unterthanen in dem 
ihm anvertraueten Amt bestens sorgen und in allen Stücken sich 
dergestalt bezeigen, wie es einem getreuen, fleißigen, geschickten und 
gewissenhaften Amtsrath und Generalpächter eignet und gebühret, 
auch Unser allergnädigstes Vertrauen zu ihm gerichtet ist. Dahin— 
gegen soll er sich des Rangs und der Prärogativen Unserer übrigen 
Amtsräthe gleichfalls zu erfreuen haben. 
252. Cabinetsordre an Cocceji. 
Berlin, 23. Juli 1732. 
Ausf. — Rebp. 61. K. V. Geldern. Feudalia. 1732 - 1740. 
Die Ertheilung der Lehnsconsense in Geldern ist in Berlin 
nachzusuchen. 
S. K. M. .. remittiren an Dero wirkl. Geheimten Etatsrath 
Freiherrn von Cocceji hierbei in Abschrift, was Dero Gelderische 
Commission wegen der in hiesiger Geheimten Kanzlei noch unab— 
gelöset liegender auf dortige Provinz gerichtete Lehnsconsense unterm 
4. Juni c. .. anhero berichtet, mit .. Befehl, sowohl das Geldrische 
Justiz-Collegium als auch die Meursische Regierung zu vernehmen, 
warum selbige dem unterm 12. December 1714 alldort publicirten
	        
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