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Nr. 252. — 23. Juli 1732
führung der Deutschen Wirthschaft gerühmet worden, Wir denselben
zu Unserem Amtsrath anzunehmen resolviret:
Wir thun auch solches hiemit und in Kraft dieses also und
dergestalt, daß Uns und Unserm Königlichen Hause er, Beckherr,
ferner allerunterthänigst treu, gehorsam und gewärtig sein, Unsern
Nutzen und höchstes Interesse, seinem äußersten Vermögen nach, be—
fördern, Schaden aber und Nachtheil, so viel an ihm ist, abwenden,
verwarnen und verhüten soll. Absonderlich muß er sich ferner
bestens angelegen sein lassen, die Wirthschaft, in so weit es etwa
noch nicht gänzlich geschehen sein möchte, nach Vorschrift des neuen
Wirthschaftsreglements im Amt Schaacken völlig einzuführen, und
den Ertrag solchen oder allenfalls auch hienegst eines andern in
Generalpacht habenden Amts auf alle Weise von Zeit zu Zeit zu
verbessern, nicht minder, wofern etwa in Landwirthschaftssachen seine
Meinung worüber erfordert werden sollte, selbige seinem besten
Wissen und Verstande nach pflichtmäßig eröffnen, vor die Conser—
vation und das Aufnehmen der Einsassen und Unterthanen in dem
ihm anvertraueten Amt bestens sorgen und in allen Stücken sich
dergestalt bezeigen, wie es einem getreuen, fleißigen, geschickten und
gewissenhaften Amtsrath und Generalpächter eignet und gebühret,
auch Unser allergnädigstes Vertrauen zu ihm gerichtet ist. Dahin—
gegen soll er sich des Rangs und der Prärogativen Unserer übrigen
Amtsräthe gleichfalls zu erfreuen haben.
252. Cabinetsordre an Cocceji.
Berlin, 23. Juli 1732.
Ausf. — Rebp. 61. K. V. Geldern. Feudalia. 1732 - 1740.
Die Ertheilung der Lehnsconsense in Geldern ist in Berlin
nachzusuchen.
S. K. M. .. remittiren an Dero wirkl. Geheimten Etatsrath
Freiherrn von Cocceji hierbei in Abschrift, was Dero Gelderische
Commission wegen der in hiesiger Geheimten Kanzlei noch unab—
gelöset liegender auf dortige Provinz gerichtete Lehnsconsense unterm
4. Juni c. .. anhero berichtet, mit .. Befehl, sowohl das Geldrische
Justiz-Collegium als auch die Meursische Regierung zu vernehmen,
warum selbige dem unterm 12. December 1714 alldort publicirten