Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

Ertheilung der Geldrischen Lehnscousense in Berlin. 425 
Lehnreglement zuwider!) alldort Consense auszufertigen unternommen, 
beide Collegia auch zugleich anzuweisen, sich dessen vors künftige zu 
enthalten, indessen aber die in der Anlage speecificirten rückständige 
Recrutenkassengelder ohngesäumt beizutreiben und anzuzeigen, welche 
Consense seit solcher Zeit bei ihnen ausgefertiget worden, damit die 
Reerntenkasse auch von selbigen ihre jura erhalten möge, weshalb 
ermeldeter der von Cocceji von dem Erfolg der Recrutenkasse 
Nachricht zu geben hat. 
In ihrem Berichte anf die diesbezügliche Anfrage vom 2. August 
1732 berief sich das Geldrische Justiz-Colleginm“) auf das Reglement vom 
12. December 1721:*) 
„dat het by die de anno 1547 den 10. October ende anno 
1609 den 22. Junii dem Statthelder Kanzeler ende Räthen ertheilte 
Instruction bleiben solle und zwaren hat es in specie weghen des 
lehne und dabei voorfallende verrichtunghen bey gemelter Kanzlei— 
Instruction seyn Bewenden“. 
Danach sei dem Justiz-Collegium die Ertheilung der Consense wieder 
beigelegt. 
Die Geldrische Commission bestätigte in einem Berichte vom 
30. Jauuar 1733 (Ausf., gez. Röseler, Coninx, Heinius) die von Cocceji 
angezweifelte Auslegung dieses Reglements von 1721; dadurch sei in der 
That dem Geldrischen Justiz-Collegio die Ertheilung der Consense wieder— 
gegeben worden. Denn auch bei den benachbarten Lehnkammern in 
Ruremonde und Venlo würde nach den alten Geldrischen Kanzleiordnungen 
noch hentigen Tages in jener Weise verfahren. 
Unter dem 29. Mai 1733 trat Cocceji mit dem General-Directorium 
in Verbindung. Nach dessen Votum!) wurde das Geldrische Justiz— 
Collegium unterm 2. Juli 1733 folgendermaßen beschieden (Cone., gez. 
Cocceii): 
Nachdem Wir alles wohl erwogen, so finden Wir, daß Ihr 
billig Euch nach dem unterm 12. Decembris 1714 und dem darin 
enthaltenen 88 und 9, worin Wir verordnet, daß alle Octrois und 
Cousense wegen der dortigen Lehne allhie bei Unserer .. Person 
gesuchet werden sollten, besser, als geschehen, hättet achten sollen, 
i) VBgl. Bd. II. Nr. 52. S. 172 ff. 
) Bericht vom 27. August 1732 (Ausf., gez. Hoensbroech, Voeten). 
3) Bgl. Bd. III. Nr. 25. S. 431 ff. 
ij d. 16. Juni 1733 (Ausf., gez. Viereck, Viebahn, Happe).
	        
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