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Nr. 258, 254. — 20. -31. JZuli 1732
und ist alles dasjenige, was Ihr deshalb zu Euerer Exenlpation
anführet, von ganz keiner Erheblichkeit. Denn was das von Euch
allegirte Reglement, so nachhero anno 1721 gemachet worden, an—⸗
belanget, so ist dabei der Endzweck, wie Euch gnugsam bekannt,
bloß allein dieser gewesen, um die Verrichtungen Eures Collegii
und der dortigen Commission auszumachen und festzusetzen, folglich
allen weiteren Collisionen zwischen beiden Collegiis vorzukommen,
keinesweges aber wegen der Uns vorbehaltenen Ertheilung der
Consense Euch etwas einzuräumen, welche Meinung es bei dem letzten
Regleinent gar nicht gehabt, welches sonsten darin allerdings deutlich
hätte exprimiret und dadurch die nachdrückliche Disposition des
ersten Reglements de anno 1714 hätte declariret werden müssen.
Daß auch solches Unsere Intention nicht gewesen, erhellet auch
daraus, daß bei Ausfertigung des Reglements de auno 1721 mit
dem hiesigen Lehnsdepartement darüber gar nicht communiciret
worden, welches sonsten, wann eine solche wichtige Veränderung in
denen Lehnsverfassungen zu machen gewesen, allerdings geschehen
müssen. Und bei allen diesen Umständen und da Wir an die alte
zu spanischen Zeiten gemachte Kanzleiinstruction keinesweges ge—
bunden sein, also lassen Wir es bei dem Inhalt des obgedachten
Lehnreglements de anno 1714, insonderheit in demjenigen, was
darin wegen der Lehnsconsense verordnet, nochmals bewenden, und
habt Ihr Euch hiernach .. zu achten.
Als unter dem 6. August 1734 das Geldrische Justiz-Collegium von
neuem um die Ertheilung der Consense in Lehussachen ersuchte (Ausf.),
ward es 2. September 1734 wiedernm abschlägig beschieden: es bleibe
dabei, „daß alle dergleichen Consense und Oectrois allhie gesuchet und
waun nichts Bedenkliches sich dabei findet, allhie ausgefertigt werden sollen“
Conc., gez. Cocceji).
253. Circularverordnung wegen einer Titelveränderung.
Berlin, 29. Juli 1732.
Muylius VIJ. 2. Nr. 230. Scotti II. Nr. 1153.
Der Titel: Marquis zu der Vehre und Vlissingen wird abgelegt und
der: Fürst von Ostfriesland angenommen.9
) Bgl. dazu Droysen IV. 3. S. 172,73: Vertrag vom 16 Juni 1732
mit dem Prinzen von Oranien und Nassau—.