Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

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Nr. 258, 254. — 20. -31. JZuli 1732 
und ist alles dasjenige, was Ihr deshalb zu Euerer Exenlpation 
anführet, von ganz keiner Erheblichkeit. Denn was das von Euch 
allegirte Reglement, so nachhero anno 1721 gemachet worden, an—⸗ 
belanget, so ist dabei der Endzweck, wie Euch gnugsam bekannt, 
bloß allein dieser gewesen, um die Verrichtungen Eures Collegii 
und der dortigen Commission auszumachen und festzusetzen, folglich 
allen weiteren Collisionen zwischen beiden Collegiis vorzukommen, 
keinesweges aber wegen der Uns vorbehaltenen Ertheilung der 
Consense Euch etwas einzuräumen, welche Meinung es bei dem letzten 
Regleinent gar nicht gehabt, welches sonsten darin allerdings deutlich 
hätte exprimiret und dadurch die nachdrückliche Disposition des 
ersten Reglements de anno 1714 hätte declariret werden müssen. 
Daß auch solches Unsere Intention nicht gewesen, erhellet auch 
daraus, daß bei Ausfertigung des Reglements de auno 1721 mit 
dem hiesigen Lehnsdepartement darüber gar nicht communiciret 
worden, welches sonsten, wann eine solche wichtige Veränderung in 
denen Lehnsverfassungen zu machen gewesen, allerdings geschehen 
müssen. Und bei allen diesen Umständen und da Wir an die alte 
zu spanischen Zeiten gemachte Kanzleiinstruction keinesweges ge— 
bunden sein, also lassen Wir es bei dem Inhalt des obgedachten 
Lehnreglements de anno 1714, insonderheit in demjenigen, was 
darin wegen der Lehnsconsense verordnet, nochmals bewenden, und 
habt Ihr Euch hiernach .. zu achten. 
Als unter dem 6. August 1734 das Geldrische Justiz-Collegium von 
neuem um die Ertheilung der Consense in Lehussachen ersuchte (Ausf.), 
ward es 2. September 1734 wiedernm abschlägig beschieden: es bleibe 
dabei, „daß alle dergleichen Consense und Oectrois allhie gesuchet und 
waun nichts Bedenkliches sich dabei findet, allhie ausgefertigt werden sollen“ 
Conc., gez. Cocceji). 
253. Circularverordnung wegen einer Titelveränderung. 
Berlin, 29. Juli 1732. 
Muylius VIJ. 2. Nr. 230. Scotti II. Nr. 1153. 
Der Titel: Marquis zu der Vehre und Vlissingen wird abgelegt und 
der: Fürst von Ostfriesland angenommen.9 
) Bgl. dazu Droysen IV. 3. S. 172,73: Vertrag vom 16 Juni 1732 
mit dem Prinzen von Oranien und Nassau—.
	        
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