Vorspannwesen in Minden. Criminalia in der Neumark. 467
in des Contribuenten Quittungsbuch abschreibet, mit der Quittung
des Reisenden und der Assignation des Landraths oder Deputirten
aber die Ausgabe in seiner Vorspannfuhreunrechnung beleget; wie
dann auch bei Ablegung dieser Rechnung, welche alle Jahr bei
Strafe eines Monats Gehalt der Einnehmer vier Wochen nach
Ablauf des Jahres zu übergeben hat, in Beisein des Landraths,
Land-Commissarii oder Landesdeputirten des Kreises abgeleget
werden muß, auch zuweilen des Eontribuenten Quittungsbuch nach—
zusehen ist, ob er die Abfuhrgelder erhalten.
Und wie Wir das von Euch eingesandte Reglement auf solche
Art einrichten und ändern lassen, also haben Wir Euch selbiges,
nachdem Wir es mit Unserer .. Unterschrift vollzogen, hiebei zu—
fertigen wollen, mit dem .. Befehl, solches so wie es da ist, ohne
etwas darin zu ändern, zum Druck zu befordern, gehörig zu
publiciren, auch demnächst zehn Exemplaria davon anhero zu senden
und zu berichten, wie alles bewerkstelliget worden.
Unterm 20. Januar 1733 bemerkte die Kammer hiexzu, daß dquu
noch 2 Landräthe nöthig wären, weil sonst die Unterthanen zu weit zu
gehen haben würden, und schlug dazu einen von Reck und von Gronen
oor (Ausf.). In Berlin ging man darauf vorderhand nicht ein; wie es
in einem Erlaß vom 27. Januar 1733 heißt, sollte die Angelegenheit in
unähere Deliberation gezogen werden, sobald das Contributionskataster re—
qulirt sei (Conc., Auf Specialbefehl gez. Vierech. Jedoch schon unter dem
15. April 1733 wurde der Kammer auf eine weitere Eingabe anbefohlen
Conc., Auf Specialbefehl gez. Vierech, bis dahin den beiden genannten
Adligen aufzugeben, „die Quittungen wegen der Marschfuhren anzunehmen
und zu Bezahlung an die Receptoren durch die Unterthanen zu remittiren“.
280. Erlaß an die Neumärkische Kammer.
Berlin, 8. December 1732.
Abschrijt. — R. 42. Nr. hmo.
Die Criminalia bleiben der Regierung.
Die Neumärkische Kammer hatte 28. November 1732 gebeten, in⸗
betreff der Direction der Criminalprocesse in den Aemtern der Kurmärkischen
Kammer parificirt zu werden. Das Gesuch wird abgelehnt. 1. gebe es
in der Kurmark keine Landesregierung, wobei generaliter die Criminal—
sachen entschieden werden. 2. existire in Berlin ein Criminal-Collegium,
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