Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

Vorspannwesen in Minden. Criminalia in der Neumark. 467 
in des Contribuenten Quittungsbuch abschreibet, mit der Quittung 
des Reisenden und der Assignation des Landraths oder Deputirten 
aber die Ausgabe in seiner Vorspannfuhreunrechnung beleget; wie 
dann auch bei Ablegung dieser Rechnung, welche alle Jahr bei 
Strafe eines Monats Gehalt der Einnehmer vier Wochen nach 
Ablauf des Jahres zu übergeben hat, in Beisein des Landraths, 
Land-Commissarii oder Landesdeputirten des Kreises abgeleget 
werden muß, auch zuweilen des Eontribuenten Quittungsbuch nach— 
zusehen ist, ob er die Abfuhrgelder erhalten. 
Und wie Wir das von Euch eingesandte Reglement auf solche 
Art einrichten und ändern lassen, also haben Wir Euch selbiges, 
nachdem Wir es mit Unserer .. Unterschrift vollzogen, hiebei zu— 
fertigen wollen, mit dem .. Befehl, solches so wie es da ist, ohne 
etwas darin zu ändern, zum Druck zu befordern, gehörig zu 
publiciren, auch demnächst zehn Exemplaria davon anhero zu senden 
und zu berichten, wie alles bewerkstelliget worden. 
Unterm 20. Januar 1733 bemerkte die Kammer hiexzu, daß dquu 
noch 2 Landräthe nöthig wären, weil sonst die Unterthanen zu weit zu 
gehen haben würden, und schlug dazu einen von Reck und von Gronen 
oor (Ausf.). In Berlin ging man darauf vorderhand nicht ein; wie es 
in einem Erlaß vom 27. Januar 1733 heißt, sollte die Angelegenheit in 
unähere Deliberation gezogen werden, sobald das Contributionskataster re— 
qulirt sei (Conc., Auf Specialbefehl gez. Vierech. Jedoch schon unter dem 
15. April 1733 wurde der Kammer auf eine weitere Eingabe anbefohlen 
Conc., Auf Specialbefehl gez. Vierech, bis dahin den beiden genannten 
Adligen aufzugeben, „die Quittungen wegen der Marschfuhren anzunehmen 
und zu Bezahlung an die Receptoren durch die Unterthanen zu remittiren“. 
280. Erlaß an die Neumärkische Kammer. 
Berlin, 8. December 1732. 
Abschrijt. — R. 42. Nr. hmo. 
Die Criminalia bleiben der Regierung. 
Die Neumärkische Kammer hatte 28. November 1732 gebeten, in⸗ 
betreff der Direction der Criminalprocesse in den Aemtern der Kurmärkischen 
Kammer parificirt zu werden. Das Gesuch wird abgelehnt. 1. gebe es 
in der Kurmark keine Landesregierung, wobei generaliter die Criminal— 
sachen entschieden werden. 2. existire in Berlin ein Criminal-Collegium, 
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