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Nr. 288. — 6. Januar 1733
des p. von Lölhövels Platz bei der Litthauschen Deputation,) des
p. von Schlegel Stelle zu Halberstadt und des p. Hünecken Stelle
bei der Neumärkischen Kammer?) noch zu besetzen, so befehlgu Sie
Dero Geueral-Directorio hiedurch .., dazu recht tüchtige Suhjecta
wieder in Vorschlag zu bringen.“)
Am 11. Februar trug darauf das General-Directorium vor (Ausf.,
gez. Grumbkow, Görne, Viereck, Viebahn, Happe), daß v. Rosey jährlich
nur 400 Thlr., Görne aber 500 Thlr. aus der Hyfstaatskasse gehabt habe,
es frug daher an, ob Görne nicht weiterhin die 500 Thlr. beziehen solle.
Marginal des Königs: —
„wesnn] was wacalndt] wirdt fol Görné zu lage haben
sollen errinnern n F W.“
288. Bericht der Mindischen Kammer.)
Minden, 6. Januar 1735.
Ausf., gez. Borcke, Kulenkamp, Bonorden, Stubenrauch, Better. — Geu.⸗Dir. Minden-Ravensberg.
Tit. LXI. Nr. 23.
Klagen über den schlechten Zustand der Provinz.
Die Kammer berichtete, daß sie die Verfügung, wonach die Recevtoren
keine Vorschüsse mehr geben sollten, überallhin bekaunt gemacht habe.
„Wir können äber doch zu unserer Decharge .. anzuzeigen
Pflichten halber uns nicht entbrechen, wie die mehresten Bauren
hiesiger Orten schon aus allem Credit, hauptsächlich durch die
Werbung und Abkaufung der Pässe und der Söhne selbst gesetzet
sind; welches daher zu erachten stehet, daß, wann ein Unterthan
seine zu Kriegesdiensten ohnedem nicht tüchtige Söhne einen mit
150 Rthlr., den zweiten mit 80 Rthlr., den dritten mit 50 Rthlr.
und so weiter abkaufen und zu Anwerbung tüchtiger Leute das
Geld herschießen, bei solchen Umständen aber seinen Haushalt ver—
absäumen und seinen Credit schwächen muß, er zu Abtragung der
darum gebeten, mit der Begründung, daß es ihm zu schwer falle, mit einer zahl⸗
reichen Familie in Berlin länger zu subsistiren. 26. Januar Dimission accordirt.
VBgl. weiter Nr. 297. S. 491 -492.
3) Albrecht Lölhöffel von Löwensprung war Anfang 1733 gestorben.
2) Otto Friedrich Hünicke war ebenfalls im Januar 1733 gestorben.
3) Vgl. hierzu unterm 7. Juni 1733.
) Auf den Erlaß vom 14. November 1732 (vgl. Nr. 266. S. 447).