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Nr αοο — 26. -30. Januar 1733.
in der Uckermark nebst den von Holtzendorff .. ernannt“ worden sei.)
Er soll 400 Thaler als Gehalt aus der ritterschaftlichen Contributionskasse
bis zu Holtzendorfs Tode beziehen.?)
Durch zwei Erlasse vom 28. Januar wurde dies der Kurmärkjschen
Kammer und dem Director, Vieedirector und den Landräthen der Uckermark
bekannt gemacht (Conc., gez. Happe) und darin bestimmt, daß Greiffenberg
mit Holtzendorff gemeinsam das Directorium führen solle, nach dem Tode
H.e's aber „in desse Function und habende emolumenta ohne fernere Rück
frage succediren“. In diesem Falle solle ihm danu Stotz als Condirector
beigesetzt werden. —
Durch einen Exlaß, ebenfalls vom 28. Januar datirt, wurde
Greiffenberg von jeglicher Zahlung an die Recrutenkasse befreit.?)
Unter dem 10. October erging ein Erlaß an Director und Landräthe
in der Uckermark (Conc., gez. Happe), in dem es heißt:
„Weil .. S. K. M. hinterbracht worden, daß der Director
von Holtzendorff dem Vice-Directori von Stotz jetzo 200 Thlr. ab—
zutreten willens, um diesem gleiches Tractament mit dem von
Greiffenberg zu verschaffen, so wird solches zwar hierdurch ..
approbiret, nach des von Holtzendorff Absterben aber sollen des von
Greiffenberg jetzige 400 Thlr. cessiren und alsdann des von Holtzen—
dorff völliges Tractament und Emolumenten nichts davon aus—
genommen, ingl. des von Stotzen gegenwärtige Besoldung, beides
zusammen unter die von Greiffenberg und Stotz egal getheilet und
sie beide folchergestalt in der Besoldung völlig gleich gesetzet werden.
Uebrigens gehet S. K. M. .. Intention dahin, daß das
Diréctorium unter die p. von Greiffenberg und von Stotz jährlich
alternire, der von Greiffenberg aber den Anfang mache“.
VBgl. dazu Nr. 287. S. 472.
) Hiergegen wandten sich in einer Eingabe, Prenzlau, 25. April 1733,
Director und Landräthe der Uckermark wie auch Anwesende der dortigen Ritter⸗
schaft Ausf.). In der Resolution, die sie darauf unter dem 10. October 1733
erhielten, wurde ihr Gesuch abgeschlagen, im Uebrigen „der Referenten ganz un—
gebräuchliche Schreibart“, die zu des Königs „sonderlichem Mißfallen“ gereichet
habe, ernstlich verwiesen. Vgl. weiter oben.
3) Vgl. 16. Januar 1737.