Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

Kunheim und Tettau als Mitglieder der Vreußischen Regierung. 43 
sondern vielmehr im Gegentheil sich auf des Herrn von Kunheim 
Memorial und die darauf erfolgte Königliche .. Resolution schlechter— 
dinges beziehet, der von Kunheim aber in solchem Memorial um 
Konferirung des in der Regierung erledigten Platzes gebeten, die 
Königliche .. Resolution auch ausdrücklich also lautet: Kunheim 
soll Tettau Platz haben, so hat kein vernünftiger Mensch anders 
glauben, noch urtheilen können, als daß der von Kunheim dem Ver— 
storbenen von Tettau succediren sollte, bevorab da es keine Be— 
foderung, sondern ein merklicher Verlust vor den Herrn von Kunheim 
gewesen sein würde, wann derselbe die Präsidentenstelle nebst der 
Amtshauptmannschaft zu Insterburg hätte verlieren und dagegen 
weiter nichts als Voigt zu Fischhausen werden sollen. 
Wir haben uns auch auf des hochlöbl. General-Ober-Directorii 
Anschreiben um so mehr reposiren und die Ausfertigung darnach 
einrichten lassen müssen, weil wir billig präsupponiret, daß demselben 
S. K. M. eigentliche Intention desfalls am besten bekannt sein und 
sich dasselbe in dem Anschreiben vom 27. Aprilis ganz anders 
expliciret und wenigstens den Herrn von Tettan darin genannt 
haben würde, wann es die Meinung hätte, daß derselbe und nicht 
der Herr von Kunheim die Bedienang nebst dem valario be— 
kommen sollte. 
Wir sind oftgedachtem Anschreiben vom 27. Aprilis als einer 
Erklärung des königlichen Marginals darnunter überall gefolget, hoffen 
auch danneuher, daß man uns den Verstoß nicht beimessen werde; 
weiter aber wissen wir unseres Orts bei der Sache nichts zu thun. 
Das General⸗-Directorium antwortete hierauf am 6. Juli:) 
... Gleichwie .. das General-Directorium sowohl des Herrn 
von Kunheim Memorial als S. K. M. darauf höchsteigenhändig 
ertheilte Marginalresolution vor wohlgedachten Ihro Excellenzien 
abschriftlich zu keinem andern Absehen communiciret, als daß Ihro 
Excellenzien daraus S. K. M. ... Resolution desto eigentlicher 
wahrnehmen möchten, sintemalen besagtes königliches Marginale 
deutlich im Munde führet, daß der Herr von Tettau des seel. Herrn 
von Tettau Platz, der Herr von Kunheim aber an des noch lebenden 
i) Conc., gez. Grumbkow; Ausf., gez. Grumblow, Creutz, Viereck, Viebahn 
(R. 7. Nr. 16 B). — Grumbkow, und Creutz hatten zu dem Schreiben des 
Cabinetsministeriums bemerkt, daß ihnen von der Sache nichts bekannt sei.
	        
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