Kunheim und Tettau als Mitglieder der Vreußischen Regierung. 43
sondern vielmehr im Gegentheil sich auf des Herrn von Kunheim
Memorial und die darauf erfolgte Königliche .. Resolution schlechter—
dinges beziehet, der von Kunheim aber in solchem Memorial um
Konferirung des in der Regierung erledigten Platzes gebeten, die
Königliche .. Resolution auch ausdrücklich also lautet: Kunheim
soll Tettau Platz haben, so hat kein vernünftiger Mensch anders
glauben, noch urtheilen können, als daß der von Kunheim dem Ver—
storbenen von Tettau succediren sollte, bevorab da es keine Be—
foderung, sondern ein merklicher Verlust vor den Herrn von Kunheim
gewesen sein würde, wann derselbe die Präsidentenstelle nebst der
Amtshauptmannschaft zu Insterburg hätte verlieren und dagegen
weiter nichts als Voigt zu Fischhausen werden sollen.
Wir haben uns auch auf des hochlöbl. General-Ober-Directorii
Anschreiben um so mehr reposiren und die Ausfertigung darnach
einrichten lassen müssen, weil wir billig präsupponiret, daß demselben
S. K. M. eigentliche Intention desfalls am besten bekannt sein und
sich dasselbe in dem Anschreiben vom 27. Aprilis ganz anders
expliciret und wenigstens den Herrn von Tettan darin genannt
haben würde, wann es die Meinung hätte, daß derselbe und nicht
der Herr von Kunheim die Bedienang nebst dem valario be—
kommen sollte.
Wir sind oftgedachtem Anschreiben vom 27. Aprilis als einer
Erklärung des königlichen Marginals darnunter überall gefolget, hoffen
auch danneuher, daß man uns den Verstoß nicht beimessen werde;
weiter aber wissen wir unseres Orts bei der Sache nichts zu thun.
Das General⸗-Directorium antwortete hierauf am 6. Juli:)
... Gleichwie .. das General-Directorium sowohl des Herrn
von Kunheim Memorial als S. K. M. darauf höchsteigenhändig
ertheilte Marginalresolution vor wohlgedachten Ihro Excellenzien
abschriftlich zu keinem andern Absehen communiciret, als daß Ihro
Excellenzien daraus S. K. M. ... Resolution desto eigentlicher
wahrnehmen möchten, sintemalen besagtes königliches Marginale
deutlich im Munde führet, daß der Herr von Tettau des seel. Herrn
von Tettau Platz, der Herr von Kunheim aber an des noch lebenden
i) Conc., gez. Grumbkow; Ausf., gez. Grumblow, Creutz, Viereck, Viebahn
(R. 7. Nr. 16 B). — Grumbkow, und Creutz hatten zu dem Schreiben des
Cabinetsministeriums bemerkt, daß ihnen von der Sache nichts bekannt sei.