Magd. Regierungspräsident. Prärogativen des Clevischen Kanzlers. 595
377. Erlaß an den Clevischen Regierungsvicepräsidenten Freiherrn
von Quadt.
Berlin, 15. Januar 1734.
Conc., ad mand. gez. Borcke, Podewils, Thulemeier. — R. 34. n. 16 4. 2.
Sitz und Prärogativen eines Clevischen Kanzlers.)
Im Jahre 1729 war unter dem 26. Juli der Clevischen Regierung
befohlen worden, den Oberempfänger von Raesfeld in allen Prärogativen,
Freiheiten und Immunitäten eines Ritterbürtigen von Adel zu „erkennen“;
durch Cabinetsordre vom 7. Februar 1733 (Ausf.; Patent vom 20. Februar
1733) war Raesfeld als Nachfolger Motzfelde zum Vieceekanzler bestellt
worden.“) Da ihm die adligen Räthe diesen Rang streitig machten, so bat
er, Cleve, 10. October 1733, zur Vermeidung weiterer Collisionen ihm
den Character eines Kanzlers beizulegen.)) Durch Cabinetsordre vom
29. October 1733 (Ausf.) approbirte der König dies Gesuch (Patent vom
b. November, Conc. gez. Broich): wie vormals der Kanzler von Hymmen,
so sollte er den Rang neben dem Regierungspräsidenten
„vor allen und jeden Regierungsmitgliedern sowohl ritter—
bürtigen als gelehrten in und außerhalb des Collegii samt allen
anderen Prärogativen in denen ordinären Sessionen, Unterschriften
und sonsten“
haben. Diesen Rang wollte Raesfeld der Regierungsvicepräsident
Freiherr von Quadt zu Hoppenbruch nicht einräumen, da ihm sowohl in
seinem Patent als wirklicher Geheimer Rath vom 27. Juni 1722 wie in
dem als Vicepräsidenten vom 2. October 1731 der Platz unmittelbar nach
dem Präsidenten und dessen Vertretung im Behinderungsfalle angewiesen
sei. Auf seine Beschwerde vom 25. November 17339 erhielt er unter dem
15. Januar 1734 den Bescheid:
„S. K. M. .. finden keine Ursach, auf das von Dero ..
Vicepräsidenten Freiherrn von Quadt .. eingereichte Memorial ..
in denen dem dortigen Cancellariat von Alters her anklebenden
) Bgl. Bd. III. Nr. 113. S. 176.
2) Raesfeld zahlte für das Vicecancellariat 1000 Rthlr. Motzfeld war am
27. December 1732 gestorben.
3) Offerte zur Recrutenkasse: 300 Rthlr.
q) Ausf. Auf Grund dieser Beschwerde gab Weinreich in einem Memorial
vom 25. December sein Gutachten ab. Bemerkenswert daraus ist der Satz, daß
alle Rangdeterminationen und -anweisungen sich sub clausula: rebus sic in-
stantibus verstehen.