Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

Magd. Regierungspräsident. Prärogativen des Clevischen Kanzlers. 595 
377. Erlaß an den Clevischen Regierungsvicepräsidenten Freiherrn 
von Quadt. 
Berlin, 15. Januar 1734. 
Conc., ad mand. gez. Borcke, Podewils, Thulemeier. — R. 34. n. 16 4. 2. 
Sitz und Prärogativen eines Clevischen Kanzlers.) 
Im Jahre 1729 war unter dem 26. Juli der Clevischen Regierung 
befohlen worden, den Oberempfänger von Raesfeld in allen Prärogativen, 
Freiheiten und Immunitäten eines Ritterbürtigen von Adel zu „erkennen“; 
durch Cabinetsordre vom 7. Februar 1733 (Ausf.; Patent vom 20. Februar 
1733) war Raesfeld als Nachfolger Motzfelde zum Vieceekanzler bestellt 
worden.“) Da ihm die adligen Räthe diesen Rang streitig machten, so bat 
er, Cleve, 10. October 1733, zur Vermeidung weiterer Collisionen ihm 
den Character eines Kanzlers beizulegen.)) Durch Cabinetsordre vom 
29. October 1733 (Ausf.) approbirte der König dies Gesuch (Patent vom 
b. November, Conc. gez. Broich): wie vormals der Kanzler von Hymmen, 
so sollte er den Rang neben dem Regierungspräsidenten 
„vor allen und jeden Regierungsmitgliedern sowohl ritter— 
bürtigen als gelehrten in und außerhalb des Collegii samt allen 
anderen Prärogativen in denen ordinären Sessionen, Unterschriften 
und sonsten“ 
haben. Diesen Rang wollte Raesfeld der Regierungsvicepräsident 
Freiherr von Quadt zu Hoppenbruch nicht einräumen, da ihm sowohl in 
seinem Patent als wirklicher Geheimer Rath vom 27. Juni 1722 wie in 
dem als Vicepräsidenten vom 2. October 1731 der Platz unmittelbar nach 
dem Präsidenten und dessen Vertretung im Behinderungsfalle angewiesen 
sei. Auf seine Beschwerde vom 25. November 17339 erhielt er unter dem 
15. Januar 1734 den Bescheid: 
„S. K. M. .. finden keine Ursach, auf das von Dero .. 
Vicepräsidenten Freiherrn von Quadt .. eingereichte Memorial .. 
in denen dem dortigen Cancellariat von Alters her anklebenden 
) Bgl. Bd. III. Nr. 113. S. 176. 
2) Raesfeld zahlte für das Vicecancellariat 1000 Rthlr. Motzfeld war am 
27. December 1732 gestorben. 
3) Offerte zur Recrutenkasse: 300 Rthlr. 
q) Ausf. Auf Grund dieser Beschwerde gab Weinreich in einem Memorial 
vom 25. December sein Gutachten ab. Bemerkenswert daraus ist der Satz, daß 
alle Rangdeterminationen und -anweisungen sich sub clausula: rebus sic in- 
stantibus verstehen.
	        
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