Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

Expeditionsprotocoll. Cabinetsordres. Mörs. Landtag. 607 
berichten hatte, und deren Standpunkt von verschiedenen Seiten her an—⸗ 
gegriffen worden war, wußte schließlich nicht mehr aus noch ein.) 
Unter dem 17. Februar wurde der Streit folgendermaßen von Berlin 
aus geregelt: 
Gleichwie das von Uns confirmirte Policeireglement hierunter 
ganz klar, und darin festgesetzet worden, daß die dortige von Adel 
nach einem Turno von vier Jahren einer um den andern, als 
heputati auf solche Zeit zu dem Landtage beschrieben werden sollen, 
dasjenige aber, was wir wegen des Freiherrn von Clout .. re—⸗ 
solviret und verordnet, als eine ihm erwiesene besondere Gnade, so 
zu keiner Consequenz gezogen werden soll, anzusehen, und so viel 
das von Euch per Extractum eingesandte, und wegen derer Ge— 
brüdere von Raesfeldt unterm 26ten Juli 1729 ergangene Reseript?) 
anbelanget, selbiges weiter nichts besaget, als daß der jüngere 
Bruder als adeliger Deputatus wegen seines acquirirten Hauses 
Wolffskuhl auf dem Landtage admittiret werden solle, welches auch 
in dem Turno von vier Jahren geschehen und er mit keinem Schein 
Rechtens prätendiren kann, daß er dem Policeireglement zuwider 
auf seine Lebenszeit Deputirter bleiben, der von Eerde aber davon 
allezeit ausgeschlossen bleiben müsse, also muß dieser billig gleich 
andern von Adel des denenselben zustehenden Beneficii sich zu er— 
freuen haben. Und befehlen wir Euch demnach hiermit .. gedachten 
den von Eerde, wann des von Raesfeldt Turnus zu Ende, als De— 
putatum zu dem Landtage auf folgende vier Jahre zu beschreiben. 
kein jus in perpetnum habe. Wenn er immer berufen sei, so sei das wohl „aus 
Consideration seines damaligen Schwiegervaters, E. K. M. Geh. Raths und 
Drosten Freiherrn von Kinsky geschehen“. Dagegen hatte Clout behauptet, 
daß der turnus vel alternatio nicht auf die Adligen, sondern nur auf die Geist⸗ 
lichkeit und die Bauern expressis verbis sich beziehe, die einmal bestellten Adligen 
blieben ad vitam Deputati; Clout hatte ferner in dem Verfahren der Regierung 
eine Eigenmächtigkeit sehen wollen, die zum Präjudiz der Krone gereiche. — 
Eerdes Beschwerde ist vom 12. December 1732 datirt. 
i) Durch Erlaß vom 283. April 1733 (Ausf., gez. Schlippenbach, Broich, 
Marschall) war ihr befohlen worden, da in Clouts Patent nichts von einer be⸗ 
stimmten Zeit stehe, in der Clout nur Landesdeputirter sein solle, ihn bei diesem 
Rechte zu schützen. 
2) Val. Band VI. 2. Nr. 288. S. 466. Anm. 3.
	        
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