Expeditionsprotocoll. Cabinetsordres. Mörs. Landtag. 607
berichten hatte, und deren Standpunkt von verschiedenen Seiten her an—⸗
gegriffen worden war, wußte schließlich nicht mehr aus noch ein.)
Unter dem 17. Februar wurde der Streit folgendermaßen von Berlin
aus geregelt:
Gleichwie das von Uns confirmirte Policeireglement hierunter
ganz klar, und darin festgesetzet worden, daß die dortige von Adel
nach einem Turno von vier Jahren einer um den andern, als
heputati auf solche Zeit zu dem Landtage beschrieben werden sollen,
dasjenige aber, was wir wegen des Freiherrn von Clout .. re—⸗
solviret und verordnet, als eine ihm erwiesene besondere Gnade, so
zu keiner Consequenz gezogen werden soll, anzusehen, und so viel
das von Euch per Extractum eingesandte, und wegen derer Ge—
brüdere von Raesfeldt unterm 26ten Juli 1729 ergangene Reseript?)
anbelanget, selbiges weiter nichts besaget, als daß der jüngere
Bruder als adeliger Deputatus wegen seines acquirirten Hauses
Wolffskuhl auf dem Landtage admittiret werden solle, welches auch
in dem Turno von vier Jahren geschehen und er mit keinem Schein
Rechtens prätendiren kann, daß er dem Policeireglement zuwider
auf seine Lebenszeit Deputirter bleiben, der von Eerde aber davon
allezeit ausgeschlossen bleiben müsse, also muß dieser billig gleich
andern von Adel des denenselben zustehenden Beneficii sich zu er—
freuen haben. Und befehlen wir Euch demnach hiermit .. gedachten
den von Eerde, wann des von Raesfeldt Turnus zu Ende, als De—
putatum zu dem Landtage auf folgende vier Jahre zu beschreiben.
kein jus in perpetnum habe. Wenn er immer berufen sei, so sei das wohl „aus
Consideration seines damaligen Schwiegervaters, E. K. M. Geh. Raths und
Drosten Freiherrn von Kinsky geschehen“. Dagegen hatte Clout behauptet,
daß der turnus vel alternatio nicht auf die Adligen, sondern nur auf die Geist⸗
lichkeit und die Bauern expressis verbis sich beziehe, die einmal bestellten Adligen
blieben ad vitam Deputati; Clout hatte ferner in dem Verfahren der Regierung
eine Eigenmächtigkeit sehen wollen, die zum Präjudiz der Krone gereiche. —
Eerdes Beschwerde ist vom 12. December 1732 datirt.
i) Durch Erlaß vom 283. April 1733 (Ausf., gez. Schlippenbach, Broich,
Marschall) war ihr befohlen worden, da in Clouts Patent nichts von einer be⸗
stimmten Zeit stehe, in der Clout nur Landesdeputirter sein solle, ihn bei diesem
Rechte zu schützen.
2) Val. Band VI. 2. Nr. 288. S. 466. Anm. 3.