Departements und Sportelwesen in der Mindisch. Kammer. 623
Die Extensiones oder Concepte dürfen nur von dem Re— und
Correferenten, wie obgemeldet, signiret und von dem Präsidenten,
auch Director nur revidiret werden, nicht aber von sämtlichen
Membris Collegii, indem dies nur Zeit wegnimmt und dieselbe
dennoch die Munda mit unterschreiben: da sie denn solche durchlesen
und ihre habende Dubia schriftlich beifügen können.
398. Aus den Aklen einer Untersuchung von Unordnungen namentlich
beim Sportelwesen der Mindischen KRammer.
12. März 1754 bis 15. März 1755.
St. A. Münster. Kep. 183 a. Mindische Kammer. J. Nr. 137 a.
Sportelwesen bei der Mindischen Kammer.
Unterm 12. März 1734 erhielt der Geheime Finanzrath Culeman
folgenden an ihn und den Kriegsrath Schmalvogel gerichteten Erlaß
Abschrift):
Nachdem bei Uns in denen copeilichen Anlagen)) verschiedene
Unordnungen, Mißbräuche und Plackereien Unserer Unterthanen, so
i) Diese fehlen. Der Angeber war der Mindische Kriegs- und Domänen⸗
rath von Fuchß. Die Thatsache wurde geheimgehalten, war aber natürlich sehr
bald in Minden bekaunnt. — Aus einem Votum Vierecks vom 16. März 1734
Nr. 1378) geht hervor, daß man bei der Denunciation von Fuchß, die sich
hauptsächlich gegen den Director Kulencamp richtete, zuerst an ein Agiren des
Fiscals gedacht hatte und an einen Criminalproceß. Viereck sprach sich für
milderes Vorgehen aus, das ein späteres schärferes nicht ausschließe. Wenn seine
Ansicht auch vielleicht mit denen der Juristen nicht übereinstimme, so sei sie doch
insofern begründet, als die Prostitution eines Mannes, der Autorität bei einem
Collegio behalten solle, äußerst zu verhüten sei. Uebrigens sei er „recht betrübt
über die Weitläuftigkeit und Verwirrung, so bei der Mindischen Kammer allem
Anschein nach zu besorgen ist, und hätte Herr v. Fuchß, was er pro Interesse
Regio zu denuntiiren nöthig gefunden, billig proprio motn anbringen sollen,
wenn er sich nicht einer Animosität verdächtig machen wollen, sintemalen sein
Verfahren mit des Kulencamp Bedienten, welches auf die gelindeste Weise ab—
gethan worden, wohl inexcusabel bleibt“. Im Uebrigen hielt Viereck für nöthig,
den Präsidenten Borcke zur Commission zuzuziehen, weil man ihn sonst bei der
ganzen Kammer verdächtig machen werde. Ueberhaupt müsse sich das General⸗
Directorium möglichst außer Verantwortung setzen, so wie es bei Halberstadt ge—
wesen, wo der Präsident zur Untersuchung mit herangezogen wurde. — Aus den
Briefen von Borckes Bruder, dem Capitän, an ihn aus Berlin (R. 92. von
Borcke J. Nr. 41) geht hervor, daß Marschall und Börstell, Marschalls Schwager,