Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

Adjunct des Oberhauptmanns zu Lauenburg und Bütow. 661 
in Person einfinden, die Rechtstage anfangen und mit Zuziehung 
der Beamten die vorkommende Streitigkeiten entscheiden. 
Da auch hiebevor bereits angemerket worden, daß bisweilen 
wohl wegen Kleinigkeiten die Sachen aus dem Bütowschen nach 
Lauenburg gezogen worden, ungeachtet es unterschiedene Aemter 
sind, so soll er sowohl den Bütowschen als den Lauenburgischen 
Beamten dahin anweisen, daß ein jeder an seinem Ort in seiner, 
des Oberhauptmanns, Abwesenheit mit dem Amts-Notario wöchent— 
lich einen Tag zu Entscheidung der Rechtssachen ansetzen, geringe 
Schuld- und andere Sachen von weniger Importanz in der Güte 
oder, bei deren Entstehung, sofort durch einen rechtlichen Bescheid 
gerichtlich abthun, die Criminalia und andere Sachen von mehrerer 
Wichtigkeit aber nebst ihrem pflichtmäßigen Gutachten an ihn ein— 
senden sollen, deren völlige rechtliche Abthuung er dann auch auf 
alle Weise zu beforderen und zu beschleunigen hat. Fürnehmlich 
muß er auch seine Attention und Sorgfalt besonders darauf richten, 
daß die Einwohner und Unterthanen in den Städten vermehret und 
denenselben Gewinn und Nahrung verschaffet, zu dem Ende auch, 
so viel es thunlich, noch mehr Fabriquen und Manufacturen an⸗ 
geleget und mehr nützliche Handwerker angesetzet, nicht minder die 
Amitsdörfer, so viel sich dazu Gelegenheit findet, ebenfalls mehr 
peupliret, mithin dadurch das Aufnehmen der Lauenburgischen und 
Bütowschen Lande samt Unserm damit verknüpften Interesse in 
allen Stücken mehr und mehr befordert werde; gestalt er sich denn 
auch überhaupt durchgehends und in allen Stücken dergestalt be⸗ 
zeigen und verhalten soll, wie es einem getreuen, fleißigen, ge— 
schickten und gewissenhaften Amtshauptmann und Diener eignet und 
gebühret, auch seine zu leistende Eidespflicht solches von ihm er— 
fordert und Unser .. Vertrauen deshalb auf ihn gerichtet ist. 
Dahingegen und vor solche seine zu leistende treue .. Dienste 
soli er, Unser adjungirter Oberhauptmann von Grumbkow sich aller 
dieser Charge anklebenden Prärogativen zu erfreuen haben, auch 
kunftig nach des itzigen Oberhauptmann von Grumbkow Abgang in 
derselben Posseß und Genuß ohne fernere Rückfrage treten und zu 
dem Ende itzo sogleich eventualiter darauf mit verpflichtet und in— 
troducirt werden, nicht minder éxistente casu den bei solcher 
Function geordneten Gehalt und Emolumente, mithin in specie
	        
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