Adjunct des Oberhauptmanns zu Lauenburg und Bütow. 661
in Person einfinden, die Rechtstage anfangen und mit Zuziehung
der Beamten die vorkommende Streitigkeiten entscheiden.
Da auch hiebevor bereits angemerket worden, daß bisweilen
wohl wegen Kleinigkeiten die Sachen aus dem Bütowschen nach
Lauenburg gezogen worden, ungeachtet es unterschiedene Aemter
sind, so soll er sowohl den Bütowschen als den Lauenburgischen
Beamten dahin anweisen, daß ein jeder an seinem Ort in seiner,
des Oberhauptmanns, Abwesenheit mit dem Amts-Notario wöchent—
lich einen Tag zu Entscheidung der Rechtssachen ansetzen, geringe
Schuld- und andere Sachen von weniger Importanz in der Güte
oder, bei deren Entstehung, sofort durch einen rechtlichen Bescheid
gerichtlich abthun, die Criminalia und andere Sachen von mehrerer
Wichtigkeit aber nebst ihrem pflichtmäßigen Gutachten an ihn ein—
senden sollen, deren völlige rechtliche Abthuung er dann auch auf
alle Weise zu beforderen und zu beschleunigen hat. Fürnehmlich
muß er auch seine Attention und Sorgfalt besonders darauf richten,
daß die Einwohner und Unterthanen in den Städten vermehret und
denenselben Gewinn und Nahrung verschaffet, zu dem Ende auch,
so viel es thunlich, noch mehr Fabriquen und Manufacturen an⸗
geleget und mehr nützliche Handwerker angesetzet, nicht minder die
Amitsdörfer, so viel sich dazu Gelegenheit findet, ebenfalls mehr
peupliret, mithin dadurch das Aufnehmen der Lauenburgischen und
Bütowschen Lande samt Unserm damit verknüpften Interesse in
allen Stücken mehr und mehr befordert werde; gestalt er sich denn
auch überhaupt durchgehends und in allen Stücken dergestalt be⸗
zeigen und verhalten soll, wie es einem getreuen, fleißigen, ge—
schickten und gewissenhaften Amtshauptmann und Diener eignet und
gebühret, auch seine zu leistende Eidespflicht solches von ihm er—
fordert und Unser .. Vertrauen deshalb auf ihn gerichtet ist.
Dahingegen und vor solche seine zu leistende treue .. Dienste
soli er, Unser adjungirter Oberhauptmann von Grumbkow sich aller
dieser Charge anklebenden Prärogativen zu erfreuen haben, auch
kunftig nach des itzigen Oberhauptmann von Grumbkow Abgang in
derselben Posseß und Genuß ohne fernere Rückfrage treten und zu
dem Ende itzo sogleich eventualiter darauf mit verpflichtet und in—
troducirt werden, nicht minder éxistente casu den bei solcher
Function geordneten Gehalt und Emolumente, mithin in specie