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Nr. 490 -492. — 15. 20. August 1735
Sr. K. M. und Dero Königlichem Hause ich, wie bishero also
ferner, treu, hold und gewärtig sein, Dero Nutzen und Bestes, in⸗
sonderheit aber die Vermehrung Dero sämtlichen Domänen-, Zoll—
und Accise-Revenüen!) und Einkünfte, imgleichen die Conservation?)
und Vermehrung Dero Unterthanen Nahrung sowohl auf dem
Lande als in denen Städten, so viel mir immer möglich ist, suchen
und befordern, hingegen alles, was dem zuwider und mehrhöchst—
gedachter Sr. K. M., Dero Königlichem Hause, auch sämtlichen
Landen und getreuen Unterthanen schädlich und nachtheilig sein
möchte, nach meinem äußersten Vermögen abwenden und verhüten,
auch sonst alles dasjenige mit unermüdetem Fleiß und unbefleckter
Treue erfüllen und leisten will, was vermöge der von Sr. K. M.
der Mindenschen Kammer ertheilten Instruction de dato Berlin
den 26. Januarii 1723 mir insonderheit zu thun, zu beobachten
und zu verrichten oblieget.
Nicht weniger will ich demjenigen, was nach Inhalt der nach—
hero ergangenen Verordnungen erfordert wird und geschehen soll,
genau nachleben und nach aller Möglichkeit Acht haben, daß die
Kassen in gehöriger Ordnung erhalten, die Gelder prompt abgeführt,
die Verpachtungen der Domänen befordert werden und ein jeder
sein Devoir thue; wie ich denn in specie auch niemanden, dem es
nicht zu wissen nöthig, von demjenigen, was die Etats betrifft, so
bei dem Mindenschen Kammer-Collegio formirt werden, etwas ent—
decken oder offenbaren will. So wahr mir Gott helfe um Christi
willen!
190. Erlaß an die Magdeburgische Kammer.
Berlin, 15. August 1755.
Cone., gez. Happe. — Gen.⸗“Dir. Magdeburg. Tit. III. Nr. 12.
Rechnungswesen bei der Magdeburgischen Kammer.
Unter dem 15. Juni 1735 berichtete das General-Directorium dem
Könige (Ausf., gez. Görne, Viereck, Viebahn, Happe), daß der Calculator
Möhring bei der Magdeburgischen Kammer gestorben sei. Damit der
Dienst desto besser verrichtet und das Rechnungswesen in guter Ordnung
In dem Concept stand ursprünglich nur: Revenüen.
Ursprünglich: die Conservation Dero Unterthanen sowohl auf dem Lande ꝛc.