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Nr. 493, 194. — 20. -23. Angust 1735.
Aufnahme nach seinem besten Wissen und Gewissen beförderen,
Schaden und Nachtheil aber abzuwenden beflissen sein und in—
sonderheit nebst denen übrigen Juslizräthen und Lehns-Secretario
dahin sehen solle, daß bei ereigneten Lehnsfällen alle diejenige,
welche von Unserm mehrbemelten Herzogthum Geldern einige Lehn—
güter halten, den Eid ablegen, die Lehne erheben, die gewöhnliche
Heergeweide und Gerechtigkeiten leisten und ihre Reversalia darüber
ausstellen, auch ihre Lehnbriefe mit Unserm Lehnsiegel bekräftigen
und von dem Lehns-Greéffier unterzeichnen lassen, damit kein Unter—
schleif darunter vorgehe und Unsere Lehns-Jura auf keine Art oder
Weise geschmälert, verwahrloset, noch verringert werden. Auch hat
er sich zu befleißigen, daß die durch Länge der Zeit und durch die
vormalige Kriegesläufte verfinsterte oder ohne Consens und Be—
willigung der Souveränen zertheilte, alienirte und verpfändete oder
gar verschwiegene und nicht erhobene Lehne wieder aufgesuchet und
hervorgebracht werden mögen. Zu dem Ende er vor allen Dingen
bemühet sein muß, daß ein ordentliches und accurates Lehnregister,
wo es noch nicht bereits geschehen, von dem von Uns angeordneten
Lehns-Secrètario formiret, alle zu Unserm Herzogthum Geldern
gehhrige Lehne, an welchem Ort selbige gelegen, welche Vasallen
und Lehnträger dieselbe besitzen, wie weit sie sich erstrecken und was
vor Nachbaren daran grenzen, mit Fleiß und nach ihrer verschiedenen
Art und Eigenschaft, sowohl guoad modum et jus succedendi als
auch rations des abzutragenden laudemii oder Heergeweides da—
rinnen specificiret und benennet werden. Ferner hat er dahin zu
trachten, daß der Empfang der Heergeweide und Lehnsgefälle in
guter Richtigkeit denen dortigen Lehns-8tatutis gemäß geschehe,
ohne einen oder anderen darunter zu begünstigen oder zu beschweren,
noch jemand zu Lieb oder zu Leide, weder vor sich selbst, noch vor
andere, es sein seine Freunde, Verwandten oder aber Fremde, directé,
noch indirecte, etwas vorzunehmen, oder daß solches von jemand
geschehe, zuzugeben, den Ertrag aber jährlich an Unsere dasige Do—
mänen⸗Cassa durch den Lehn-Gréfsier berechnen und mit zureichenden
Attestatis derer Vasallen belegen zu lassen und keinesweges zu
dulden oder zu verfügen, daß einige Zertheilung, Belastung oder
Verpfändung, Remission der begangenen Fehler, noch Alienation
und Veräußerung der Lehne und der darzu gehörigen Stücke ohne