Inquisitionskosten. Personalien der Clevischen Kammer. 787
„der Krieges- und Domänenrath Durham, welcher schon
11 Jahr in der Kammer gedienet, zum Steuerrath in denen Städten
Ostseit Rheins ernennet und aus dem erledigten Gehalt ihm zu
denen bishero jährlich nur gehabten 100 Thlr. 400 Thlr. zuge—
eget werden.“
„Schließlich können wir nicht verbergen, daß verschiedene und
sonderlich einige Geheime Regierungsräthe alldort um ein Theil der
Besoldung, welche der verstorbene Durham gehabt, Ansuchung ge—
than und davor Geld zur Rekrutenkasse geboten, Wir vermuthen
aber, daß E. K. M. hohe Willensmeinung nicht sein werde solche
Kammerbesoldung der Regierung zufließen zu lassen.“
Der König schrieb zu diesem Berichte:
„gehll hahr soll haben und 200 von Duram tractament
haben das andere einziehen den mehr bedinte Dorten sein als
NXöhtig ist FW.“
Das General-Directorium trug darauf am 27. September vor (Ausf.,
gez. Grumbkow, Görne, Viereck, Viebahn, Happe), es verstehe die König—
iche Entscheidung dahin,
daß der Kriegesrath Geelhaar Director werden und zu seiner
anjetzo habenden Besoldung à 850 Rthlr. noch 200 Rthlr. von
des verstorbenen Directoris Duhram Gehalt bekommen soll, wor—
nach wir dann das nöthige expediren zu lassen nicht ermangeln.
Nachdem aber E. K. M. zugleich befohlen, die übrige
1000 Rthlr. von des Directoris Duhram Gehalt einzuziehen, so
können wir nicht umhin, .. anzuzeigen,
1. daß selbige, da sie auf dem Steuer-Ptat stehen, zu E. K. M.
Kasse nicht eingezogen werden können, sondern, wann sie cessiren
sollten, dem Lande, welches sie aufbringet, anheimfallen würden.
Dahero
2. weiln an des Kriegesraths Geelhaar Platz, wann er Director
wird, nothwendig ein anderer Steuerrath bei denen Clevischen
Städten Westseite Rheins ernennet werden muß, dazu wir den
Krieges- ?ꝛc. Rath Duhram, der schon 11 Jahr in der dortigen
Kammer gedienet und bishero nur 100 Rthlr. Besoldung hat, mit
100 Rthlr. Zulage .. in Vorschlag bringen, so blieben alsdann
nur noch 600 Rthlr. übrig, und verhoffen wir, Höchstdieselbe
werden Sich .. gefallen lassen, daß
Wi*