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Nr. 499. — 26. September 1736
solenne Transact de anno 16961) zum Fundament genommen und
dessen rechtliche Bescheide durch widrige Verordnungen nicht hin—
wiederum aufgehoben, insbesondere auch die in solcher Vorstellung
specificirte Sachen, worinnen gedachtes Collegium nicht erkannt und
ad Acta nur per rescripta verfüget worden, demselben annoch zum
rechtlichen Erkenntnisse überlassen werden mögen ꝛc. Dagegen E.
K. M. zu Bezeigung unserer tiefschuldigsten Erkenntlichkeit den von
Dero Amte Konradsburg alljährlich ad 20 Thaler zu hebenden
Canonem nebst denen davon auf einige hundert Thaler aufgelaufenen
Resten in perpetuum zu resigniren und abzutreten, mithin dieses
unseres ganzen Rechtes uns zu begeben, wir .. angetragen.
Nachdem aber auf diese unsere .. Vorstellung E. K. M.
Dero .. Resolution noch bis dato nicht zu ertheilen geruhet, im—
mittelst dieses unser Ansuchen sowohl in Dero weltgepriesenen Justiz—
liebe als in verschiedenen Dero .. Verordnungen, worin nach dem
ersten einheimischen Spruche die Verschickung der Akten in denen
ferneren Instanzien nachgelassen, sich offenbarlich gegründet findet,
als nehmen wir uns die Freiheit, E. K. M. um .. gewierige
Resolution hierdurch nochmalen .. anzusuchen, und da ohnlängst
in Sachen unser contra Fiscum, zwei sogenannte Schabehornische
Hufen Landes unseres Amtes Schneidlingen, imgleichen das Kloster—
holz am Fallstein und den Schlanstädtischen Zehnten ꝛc. belangend,
Acta ohnlängst von .. Kriegeskammer zu dortigem rechtlichen Er—
kenntniß eingeschicket worden, auch ratione derselben eine gleich—
mäßige allerhöchste Verfügung, daß nämlich solche ad impartiales
oerschicket oder doch dem Collegio revisorio zum Spruch vorgeleget
werden mögen zu bitten.
Viebahn, der über diese Angelegenheit referirte, votirte 18. September
dafür, diesen Vorstoß nachdrücklichst zurückzuweisen. „Da die Supplicanten
sich fast in allen Sachen contra fiscum auf den Receß d. a. 1696 beziehen, es
mögen die in Streit kommende Punkte und königliche jnra und Hebung
darin gedacht und exprimirt sein oder nicht, welche Sie alle aus denpralen
Clausulen wollen vernichten und niederschlagen, wanngleich der Receß selbst
ni de prés ni de loin davon nichts gedenket noch zu sehen, daß derselbe
dergleichen pro objecto gehabt, und gleichwohl durch dessen generalen
Vorwand lauter weitläuftige Processe erwachsen, welche dann nach den
Vgl. S. 793f.