Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

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Nr. 499. — 26. September 1736 
solenne Transact de anno 16961) zum Fundament genommen und 
dessen rechtliche Bescheide durch widrige Verordnungen nicht hin— 
wiederum aufgehoben, insbesondere auch die in solcher Vorstellung 
specificirte Sachen, worinnen gedachtes Collegium nicht erkannt und 
ad Acta nur per rescripta verfüget worden, demselben annoch zum 
rechtlichen Erkenntnisse überlassen werden mögen ꝛc. Dagegen E. 
K. M. zu Bezeigung unserer tiefschuldigsten Erkenntlichkeit den von 
Dero Amte Konradsburg alljährlich ad 20 Thaler zu hebenden 
Canonem nebst denen davon auf einige hundert Thaler aufgelaufenen 
Resten in perpetuum zu resigniren und abzutreten, mithin dieses 
unseres ganzen Rechtes uns zu begeben, wir .. angetragen. 
Nachdem aber auf diese unsere .. Vorstellung E. K. M. 
Dero .. Resolution noch bis dato nicht zu ertheilen geruhet, im— 
mittelst dieses unser Ansuchen sowohl in Dero weltgepriesenen Justiz— 
liebe als in verschiedenen Dero .. Verordnungen, worin nach dem 
ersten einheimischen Spruche die Verschickung der Akten in denen 
ferneren Instanzien nachgelassen, sich offenbarlich gegründet findet, 
als nehmen wir uns die Freiheit, E. K. M. um .. gewierige 
Resolution hierdurch nochmalen .. anzusuchen, und da ohnlängst 
in Sachen unser contra Fiscum, zwei sogenannte Schabehornische 
Hufen Landes unseres Amtes Schneidlingen, imgleichen das Kloster— 
holz am Fallstein und den Schlanstädtischen Zehnten ꝛc. belangend, 
Acta ohnlängst von .. Kriegeskammer zu dortigem rechtlichen Er— 
kenntniß eingeschicket worden, auch ratione derselben eine gleich— 
mäßige allerhöchste Verfügung, daß nämlich solche ad impartiales 
oerschicket oder doch dem Collegio revisorio zum Spruch vorgeleget 
werden mögen zu bitten. 
Viebahn, der über diese Angelegenheit referirte, votirte 18. September 
dafür, diesen Vorstoß nachdrücklichst zurückzuweisen. „Da die Supplicanten 
sich fast in allen Sachen contra fiscum auf den Receß d. a. 1696 beziehen, es 
mögen die in Streit kommende Punkte und königliche jnra und Hebung 
darin gedacht und exprimirt sein oder nicht, welche Sie alle aus denpralen 
Clausulen wollen vernichten und niederschlagen, wanngleich der Receß selbst 
ni de prés ni de loin davon nichts gedenket noch zu sehen, daß derselbe 
dergleichen pro objecto gehabt, und gleichwohl durch dessen generalen 
Vorwand lauter weitläuftige Processe erwachsen, welche dann nach den 
Vgl. S. 793f.
	        
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