Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

Bericht Blumenthals über den Zustand Litthauens. 799 
Bei Eintheilung der neuen Aemter seind die Dörfer, so dazu 
geschlagen, auch nicht aller Orten so situiret, daß sie füglich also 
dabei gelassen werden können, immaßen einige Dörfer von dem 
Amte, wozu sie geleget, auf 2 à 3 Meilen und darüber entfernet, 
hingegen einem andern Amte nur auf ein viertel bis eine halbe 
Meile entlegen und dennoch zu ersterem auf 2 äà 3Meilen schaar— 
werken müssen, wodurch es geschiehet, daß, da nach der hiesigen 
Verfassung ein Bauer nur in der Woche 2 Tage dienen soll, der⸗ 
selbe in effectu 4 vollkommene Tage damit zubringen muß, in Be— 
tracht er einen vollen Tag haben muß, auf das Schaarwerk zu 
ziehen, 2 Tage muß er auf dem Dienst bleiben, den 4. Tag muß 
er mit dem matten Vieh nach Hause schleppen. Wann dann nun 
noch die Burgdienste und die Holzfuhren zu den Brauereien über— 
dies dazukommen, behält der Bauer nicht einen Tag in der Woche 
vor sich übrig, sondern muß wohl gar den Sonntag mit dazu 
nehmen, welches auch einer Aenderung ohnumgänglich bedarf, falls 
die Unterthanen durchgängig in guten Stand gesetzet werden sollen. 
Und als E. K. M. in vorberührtem .. Rescripto vom 
6. Junii er. mich Dero .. Königlichen und mächtigen Schutzes 
versichern und dabei keine Ungnade auf mich werfen wollen, wenn 
ich alles pflichtmäßig, gründlich und zuverlässig berichten würde, so 
ergreife diese allerhöchste und gnädige Versicherung und muß, hier— 
auf mich verlassende, E. K. M. noch .. pflichtmäßig anzeigen, daß 
nach meiner Einsicht und so wie ich es in der kurzen Zeit, die ich 
hier gewesen, gesehen und erfahren, die hier bei denen Vorwerkern 
und Dörfern eingeführte Magdeburgsche Wirthschaft vor dieses Land 
zu kostbar falle, weil der Ertrag die kostbare Bestellung nicht ab— 
werfen will, dahero mein .. pflichtmäßiger Vorschlag dieser wäre, 
daß E. K. M. .. concediren möchten, einem jeden seinen Acker 
also zu bestellen, wie er sich damit auszukommen getrauete und es 
auch in allen übrigen Dero Provinzien einem jeden erlaubet, wenn 
er nur dabei übernähme, lwie sie solches alle durchgängig thun 
werden]. E. K. M. beständig gerecht zu werden und niemalen einer 
Remission zu prätendiren, außer bei großen Unglücksfällen, so ein 
ganzes Land betreffen. 
Dieses ist nun, was E. K. M. auf Dero allergnädigstes und 
ernstliches Erfordern mit Hintansetzung aller Nebenabsichten von
	        
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