Nr. 508, 509. — 3.- 15. November 1735.
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oder von den Kreisen Besoldung ziehen, alles ex officio ohnent-
geltlich verrichten, nicht minder
3. die Advocati pauperum oder die Advocati nach der Ord—
nung die Defensiones umsonst verfertigen,
4. die Unterthanen die Fuhren und Botendienste gleichfalls
ohne Entgelt thun,
5. die Universitäten und Schöppenstühle mehr nicht, als was
in der wegen der Inquisitionsprocesse den 12. Julii 17321) er⸗
gangenen Declaration enthalten, nämlich 2 Rthlr. in levioribus
und 3 Rthlr. in causis gravioribus nehmen müssen.
Wir sind versichert, das nach solcher Einrichtung vorermeldete
50 Rthlr. zureichen, bevorab wann die darüber zu Ende jeden
Jahres von Euch anhero zu sendende Rechnungen mit denen über—
reichten Liquidationen und Moderationen justificiret und, woferne
Ihr damit nicht auskommen könntet, hingegen bei der Kammer
etwas annoch übrig wäre, die Kosten daher genommen werden, zu—
malen übrigens beiden Collegis frei bleibet, im Fall gar nichts
mehr verhanden, mittelst Anführung gegründeter Ursachen und Ein—
sendung der Rechnungen über mehrerwähnte 100 Rthlr. an Uns
zu berichten. 4J
Der Erlaß ging nach der Anweisung Coccejis erst im December 1735
ab, nachdem sich das General⸗Directorium, 80. November, dazu geäußert
und ihn gebilligt hatte (Ausf., gez. Görne, Viereck, Viebahn, Happe).
5oð. Erlaß an das Kammergericht.
Berlin, 3. November 1735.
Conc., gez. Broich.) — R. 8. X. 1. b. Mulius. II. 1. Nr. 273).
Bessere Vertheilung der Commissionen.
Die Commissionen und Ocularinspectionen, auf die erkannt wird,
werden oft auf Termine angesetzt, wo der betr. Rath den Sitzungen bei—
wohnen müßte. Die Ferien werden dazu nicht benutzt.
i) Vgl. Nr. 248. S. 419.
) Der Befehl an die Kanzlei, dieses Concept zu entwerfen, ist von Broich
geschrieben und von Cocceji und ihm unterzeichnet. — Die Ausf. des Erlasses
R. 97. 11. E. Nr. 8) ist vom Kronprinzen gezeichnet.