Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

Nr. 508, 509. — 3.- 15. November 1735. 
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oder von den Kreisen Besoldung ziehen, alles ex officio ohnent- 
geltlich verrichten, nicht minder 
3. die Advocati pauperum oder die Advocati nach der Ord— 
nung die Defensiones umsonst verfertigen, 
4. die Unterthanen die Fuhren und Botendienste gleichfalls 
ohne Entgelt thun, 
5. die Universitäten und Schöppenstühle mehr nicht, als was 
in der wegen der Inquisitionsprocesse den 12. Julii 17321) er⸗ 
gangenen Declaration enthalten, nämlich 2 Rthlr. in levioribus 
und 3 Rthlr. in causis gravioribus nehmen müssen. 
Wir sind versichert, das nach solcher Einrichtung vorermeldete 
50 Rthlr. zureichen, bevorab wann die darüber zu Ende jeden 
Jahres von Euch anhero zu sendende Rechnungen mit denen über— 
reichten Liquidationen und Moderationen justificiret und, woferne 
Ihr damit nicht auskommen könntet, hingegen bei der Kammer 
etwas annoch übrig wäre, die Kosten daher genommen werden, zu— 
malen übrigens beiden Collegis frei bleibet, im Fall gar nichts 
mehr verhanden, mittelst Anführung gegründeter Ursachen und Ein— 
sendung der Rechnungen über mehrerwähnte 100 Rthlr. an Uns 
zu berichten. 4J 
Der Erlaß ging nach der Anweisung Coccejis erst im December 1735 
ab, nachdem sich das General⸗Directorium, 80. November, dazu geäußert 
und ihn gebilligt hatte (Ausf., gez. Görne, Viereck, Viebahn, Happe). 
5oð. Erlaß an das Kammergericht. 
Berlin, 3. November 1735. 
Conc., gez. Broich.) — R. 8. X. 1. b. Mulius. II. 1. Nr. 273). 
Bessere Vertheilung der Commissionen. 
Die Commissionen und Ocularinspectionen, auf die erkannt wird, 
werden oft auf Termine angesetzt, wo der betr. Rath den Sitzungen bei— 
wohnen müßte. Die Ferien werden dazu nicht benutzt. 
i) Vgl. Nr. 248. S. 419. 
) Der Befehl an die Kanzlei, dieses Concept zu entwerfen, ist von Broich 
geschrieben und von Cocceji und ihm unterzeichnet. — Die Ausf. des Erlasses 
R. 97. 11. E. Nr. 8) ist vom Kronprinzen gezeichnet.
	        
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