Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

814 VMr. 610, 611. — 22. November — 1. December 1785. 
Erinnerung gethan, so ermangelt das General⸗Directorium nicht, 
sothanen Bericht an das Wirkliche Geheimte Raths-Collegium hierbei 
in originali zu übersenden und zugleich die vermittelst Anschreibens 
vom 12. Februarii a. c.) verlangte Meinung über die in des 
General-Directorii Departement einschlagende 8phos des obge— 
dachten Pdicti dahin, wiewohl ohne Maßgebung, zu eröfften. 
1. Hält das General-Directorium davor, daß dem 8 3 mit 
zu inseriren, daß S. K. M. .. bereits den 4. Decembris 1731 
.. verordnet, daß künftighin jedesmal einer aus dem Mittel der 
Kammer oder wem diese es sonsten auftragen würde, denen Steuer—⸗ 
ausschlägen und Abnahme der Contributions-Rechnungen auch in 
denen Jurisdictionen beiwohnen solle, wobei es auch ferner ver— 
bliebe, und würden Allerhöchstdieselbe hiernächst dem Befinden nach 
annoch veranlassen, daß auch in denen Aemtern die künftig zu be— 
stellende Richter mit der Receptur von Steuren sich nicht weiter 
meliren sollten. 
2. Vermeint das General-Directorium rathsam zu sein, daß 
dasjenige, was wegen Einsendung der Brüchtenprotokolle dem 8 5 
des Projects inseriret worden, darin verbleibe, damit doch die Re— 
gierung wissen könne, ob die Jurisdictionsrichter bei Dictir- und 
Eintreibung derer Strafen excediren und dadurch die Contribuenten 
enerviren, und können die Jurisdictionseinhaber daraus um so viel 
weniger ein Gravamen machen, da auch die Amäsrichter eben der— 
gleichen thun sollen. 
3. Erachtet das General-Directorium den 7. 8 dem König— 
lichen Interesse so weit zuträglich zu sein, daß S. K. M. zu den 
vormals denen Aemtern zugehörig gewesenen Jurisdictionen desto 
eher wieder gelangen, auch zum Theil Ihre Immediatunterthanen 
von der Discretion derer Jurisdictionsrichter befreien können. Es 
scheinet auch, daß der recessus cassatorius vom 16. dAaji 1654, 
worin ebenfalls die Jurisdictiones, welche Fremde und Unqualificirte 
quocunque temporeé acquiriret, vor ungültig erkannt worden, auf 
die Grafschaft Mark mit gehe, weilen derselben circa initium zu— 
gleich erwähnet wird. 
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