814 VMr. 610, 611. — 22. November — 1. December 1785.
Erinnerung gethan, so ermangelt das General⸗Directorium nicht,
sothanen Bericht an das Wirkliche Geheimte Raths-Collegium hierbei
in originali zu übersenden und zugleich die vermittelst Anschreibens
vom 12. Februarii a. c.) verlangte Meinung über die in des
General-Directorii Departement einschlagende 8phos des obge—
dachten Pdicti dahin, wiewohl ohne Maßgebung, zu eröfften.
1. Hält das General-Directorium davor, daß dem 8 3 mit
zu inseriren, daß S. K. M. .. bereits den 4. Decembris 1731
.. verordnet, daß künftighin jedesmal einer aus dem Mittel der
Kammer oder wem diese es sonsten auftragen würde, denen Steuer—⸗
ausschlägen und Abnahme der Contributions-Rechnungen auch in
denen Jurisdictionen beiwohnen solle, wobei es auch ferner ver—
bliebe, und würden Allerhöchstdieselbe hiernächst dem Befinden nach
annoch veranlassen, daß auch in denen Aemtern die künftig zu be—
stellende Richter mit der Receptur von Steuren sich nicht weiter
meliren sollten.
2. Vermeint das General-Directorium rathsam zu sein, daß
dasjenige, was wegen Einsendung der Brüchtenprotokolle dem 8 5
des Projects inseriret worden, darin verbleibe, damit doch die Re—
gierung wissen könne, ob die Jurisdictionsrichter bei Dictir- und
Eintreibung derer Strafen excediren und dadurch die Contribuenten
enerviren, und können die Jurisdictionseinhaber daraus um so viel
weniger ein Gravamen machen, da auch die Amäsrichter eben der—
gleichen thun sollen.
3. Erachtet das General-Directorium den 7. 8 dem König—
lichen Interesse so weit zuträglich zu sein, daß S. K. M. zu den
vormals denen Aemtern zugehörig gewesenen Jurisdictionen desto
eher wieder gelangen, auch zum Theil Ihre Immediatunterthanen
von der Discretion derer Jurisdictionsrichter befreien können. Es
scheinet auch, daß der recessus cassatorius vom 16. dAaji 1654,
worin ebenfalls die Jurisdictiones, welche Fremde und Unqualificirte
quocunque temporeé acquiriret, vor ungültig erkannt worden, auf
die Grafschaft Mark mit gehe, weilen derselben circa initium zu—
gleich erwähnet wird.
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