Autwort Viebahns. Rüge Coccejis und dessen Verantwortung 821
thun, daß aufs kürzeste und verlässigste hier und überall wahre
Justiz administriret werde, auch zu dem Ende die diensamste Vor⸗
schläge zu thun und General-Verordnungen zum Stande zu bringen.
Die Ordre ging nur an Cocceji ab. Dieser stellte unterm 11. De—
cember 1735 dagegen folgendes vor leigenh. — R. 9. X. 14):
E. K. M. haben mir in sehr ungnädigen Expressionen ver—
wiesen, daß ich eine so große Negligenz bei der Justiz, insonderheit
bei denen Criminalsachen verspüren ließe.
Ich nehme die Freiheit, zu Bezeugung meiner offenbaren
Unschuld E. K. M... vorzustellen:
1. daß die Direction der Criminalsachen nicht zu meinem De—
partement gehöre und daß ich
2. in specie mit dem hiesigen Hofgericht und dem Magistrat,
was die Justiz anbetrifft, nichts zu thun habe, daß ich also
3. von denen bei diesen beiden Collegiis schwebenden Criminal-—
Processen und insbesondere von dem Scharfrichter und von der
Inquisition wider den Dieb, welcher den Etats-AMinistre von Happen
bestohlen, nicht die geringste Nachricht gehabt noch haben können.
E. K. M. werden mir die größte Gnade bezeugen, wann
Dieselbe diese Umstände durch Dero General-Directorium wollten
untersuchen und reguliren lassen, und wann ich der geringsten Ne—
gligenz schuldig befunden werden sollte, will ich mich E. K. M...
Ungnade unterwerfen.
Unterdessen habe ich E. K. M. Ordre dem Hofgericht und
dem Magistrat kund gethan, auch dem General-Fiscal angedeutet,
darbei zu vigiliren, wie dann auch der Scharfrichter schon arretirt
worden.
Resolution des Königs!:
Soll berichten, wer über das Criminal. Ich Ordre an
Viebahn geschickt; der auf ihn; also einer auf den andern. Also
wer soll thun?
Das Schreiben Coeccejis an den General-Fiscal Gerbett d. 10. De—
cember 1735 lautete folgendermaßen (Conc., gez. Cocceji. — R. 49. A. 1):*)
1) Am Rande mit Blei von Eichel aufgezeichnet.
) Die ähnliche Ordre an das Hof- und Criminalgericht — Cone.,
gez. Cocceii.