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Nr. 384, 330. — 21. Juli — 5. August 1733.
öfters liegen bleiben und verzögert werden können, auch an sich
selbst eine unzeitige Curiosität nur involviret, sondern sind vielmehr
der .. Meinung, daß, wie bishero gebräuchlich, und auch die In—
struction solches ergiebet, daß bei jeden Departement der vorsitzende
Rath solche erbreche und die Sachen zur baldigen Entscheidung und
Expedition befördere, wodurch es dann auch gekommen, daß bei dem
ersten Departement alles in gute Ordnung und Verfassung ge—
bracht ist.
In dem weiteren Verlaufe seines Rangstreits mit dem Krieges—
departement überschickte das Domänendepartement dem Könige am 3. August
1733 „zur Erläuterung“ der Vorstellung die Originale der Eide, welche
1723 die Secretäre beider Departements und der Registrator Marcus vor
dem ganzen versammelten Collegium geschworen und unterzeichnet hatten.
Dem Marcus habe sogar der verstorbene Geheimrath Aleman aus dem
Domänendepartement den Eid vorgelesen. Damals habe also der Voͤr—
sitzende dieser Abtheilung „das Wort und Directorium geführt“. Die
Membra des Kriegsdepartements hätten aber weiter um so weniger Anspruch
auf die leitende Stelle, als sie vor ihrer Berufung in die Ober-Rechen⸗
kammer an Rang hinter ihren jetzigen Amtsgenossen zurückgestanden hätten.)
„Es ist nur eine bloße fallacia und lusus in terminis, wann das Kriegs-
departement vorgiebt, der verstorbene Registrator und die beiden Secretarii
hätten im Kriegsdepartement geschworen. Denn da zu der Zeit in a0 1723,
— DVO00
des Domänendepartements gehalten wurde, konnte der vorsitzende Rath mit
dem Collegio nicht anders als im Kriegsdepartement zusammen komm̃en.
Es geschah aber die Beeidigung ..... in Präsenz des ganzen Collegii,
wobei der älteste Vorsitzende das Directorium und das Wort führte.“
Am 3. August wurde dem Kriegsdepartement befohlen, seine Gegen⸗
gründe vorzutragen. Demgemäß legte es am 4. August die Originale der
Eide vor, die am 20. und 24. März 1723 von allen Unterbeamten im
ersten Departement geleistet worden waren. In der Vertheidigung heißt
es, die Gegner könnten keinesfalls in Abrede stellen, „daß die Formalitäten
bei dem ersten Departement wirklich geschehen. Ueberdem, so zeigen auch
die Aeta, daß sämtliche Eide bei der Registratur des ersten Departements
ron Anfang der Ober⸗, Kriegs- und Domänenrechenkammer bisher asserviret
worden.“
Darauf erging unterm 26. August folgender Erlaß („Auf Special—
befehl“. Conc. gez. Grumbkow):
y VBgl. die Liste Bd. IV. 1. S. 34.