Colleg. sanit. und meiticum. Verwendung aller Soldaten.
7
7. t£rlaf> an das (Ober=Collegium medicuni.
Berlin, \8. Januar 1756.
Abschrift <ggez. Broich). — Gcn.-Dir. EsipreuScii. Tii. L1I1. '3ir. 1. (MuIiuS. Ad. IV.
Cap. 1. Nr. US).
Modus procedendi bei dem Ober»(’ollegiuin medicuni.
Der Zweifel in Ansehung des raodns procedendi in causis tiscalibus
wird dahin behuben, daß der processus aceusatorius bei „delicta leviora
uild geringeren transgressiones legum poenalium, welche poenis civilibns,
nämlich mit Geldstrafe, Gefängniß re., cocrcirct werde», es sei, daß die
Gesetze selbst die Strafe determiniret oder aber solche dem arbitrio des
Collegii nach Beschaffenheit sowohl des Verbrechens als auch des Ver
mögens des Delingnentens überlassen haben," stallhaben darf. Nur für
die schwereren Fülle ist der Jngnisitionsproeeß beizubehalten.
8. iLrlasz an alle Aammern.
Berlin, 2s. Januar s736.
Abschrift. — Gen.-Dir. Gen.-Dcp. Tit. XI^II. Nr. 5.
Verwendung alter Soldaten und Invaliden.
Nachdem Wir . . resolviret, daß von nun an feine andere
Unterofficierä und Soldaten als welche 25 Jahr Kriegesdieiiste ge
than oder bereits dergestalt invalid worden, daß sie in Krieges
diensten nicht mehr fortkönnen, z» Civilbediennngen in Vorschlag
gebracht werden sollen, als habt Ihr Euch darnach zu achten . . .
Unterm 2. März 1736 erhielt das General-Direetorinm aus Potsdam
folgende Cabinetsvrdre (Abschrift. — R. 66. B. 12):
S. K. M. re. habe» die . . Vorstellung Dero General-
Directorii vom 18. Februarii nebst denen wegen der Unteroffieiers,
so 25 Jahr gedienet haben, expedirten Sircntiir=Ordres, so hierbei
wieder zurückkommen, erhalten. Weilen aber Dero . . Willens-
Meinung nicht ist, daß alle Unteroffieierer, welche 25 Jahr in
Kriegesdiensten gestanden, zu Civildiensten gezogen werden, im-
maßen mancher sodann noch aetiv und am besten zu gebrauchen ist,
so haben Höchstdieselben hierdurch Dero Intention declariren wollen:
daß nicht sowohl auf diese 25 Jahr gesehen, sondern die Unter
offieiers, wenn sie invalide und zu Kriegesdiensten untüchtig ge
worden, sie mögen 25 Jahr gedienet haben oder nicht, alsdann zu