Full text: Akten vom 4. Januar 1736 bis 31. Mai 1740 (5,2)

Colleg. sanit. und meiticum. Verwendung aller Soldaten. 
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7. t£rlaf> an das (Ober=Collegium medicuni. 
Berlin, \8. Januar 1756. 
Abschrift <ggez. Broich). — Gcn.-Dir. EsipreuScii. Tii. L1I1. '3ir. 1. (MuIiuS. Ad. IV. 
Cap. 1. Nr. US). 
Modus procedendi bei dem Ober»(’ollegiuin medicuni. 
Der Zweifel in Ansehung des raodns procedendi in causis tiscalibus 
wird dahin behuben, daß der processus aceusatorius bei „delicta leviora 
uild geringeren transgressiones legum poenalium, welche poenis civilibns, 
nämlich mit Geldstrafe, Gefängniß re., cocrcirct werde», es sei, daß die 
Gesetze selbst die Strafe determiniret oder aber solche dem arbitrio des 
Collegii nach Beschaffenheit sowohl des Verbrechens als auch des Ver 
mögens des Delingnentens überlassen haben," stallhaben darf. Nur für 
die schwereren Fülle ist der Jngnisitionsproeeß beizubehalten. 
8. iLrlasz an alle Aammern. 
Berlin, 2s. Januar s736. 
Abschrift. — Gen.-Dir. Gen.-Dcp. Tit. XI^II. Nr. 5. 
Verwendung alter Soldaten und Invaliden. 
Nachdem Wir . . resolviret, daß von nun an feine andere 
Unterofficierä und Soldaten als welche 25 Jahr Kriegesdieiiste ge 
than oder bereits dergestalt invalid worden, daß sie in Krieges 
diensten nicht mehr fortkönnen, z» Civilbediennngen in Vorschlag 
gebracht werden sollen, als habt Ihr Euch darnach zu achten . . . 
Unterm 2. März 1736 erhielt das General-Direetorinm aus Potsdam 
folgende Cabinetsvrdre (Abschrift. — R. 66. B. 12): 
S. K. M. re. habe» die . . Vorstellung Dero General- 
Directorii vom 18. Februarii nebst denen wegen der Unteroffieiers, 
so 25 Jahr gedienet haben, expedirten Sircntiir=Ordres, so hierbei 
wieder zurückkommen, erhalten. Weilen aber Dero . . Willens- 
Meinung nicht ist, daß alle Unteroffieierer, welche 25 Jahr in 
Kriegesdiensten gestanden, zu Civildiensten gezogen werden, im- 
maßen mancher sodann noch aetiv und am besten zu gebrauchen ist, 
so haben Höchstdieselben hierdurch Dero Intention declariren wollen: 
daß nicht sowohl auf diese 25 Jahr gesehen, sondern die Unter 
offieiers, wenn sie invalide und zu Kriegesdiensten untüchtig ge 
worden, sie mögen 25 Jahr gedienet haben oder nicht, alsdann zu
	        
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