Full text: Akten vom 4. Januar 1736 bis 31. Mai 1740 (5,2)

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Nr. 175-177. — 22.-29. August 1737. 
Die Regierung theilte von dieser Ordre Blumenthal nichts mit. 
Wie ihm der Geheime Rath Duncker aus Königsberg schrieb, der sofort 
nach Einlauf jener Cabinetsordre Blumenthal seine Freude ausgesprochen 
hatte, nun von ihm zu dependiren, sei solches auch in früheren Fällen 
nicht geschehen?) _ 
\75. Erlaß an das Domcapitel zu Alinden. 
Berlin, 22. August 1737. 
(Sone., gez. Borcke, Thulemeier. — R. 82. 116. Domstift 1781—1740. 
Rang des Mindischen Domdechanten. Verbot der Bezeichnung 
des Capitels als Jmmedialstift. 
S. K. M. rc. lassen dem Domdechanten und Capitulo zu 
Minden auf deren fernere unter dem 23. Julii c. wegen des Dom 
dechanten, des von Hammerstein, daselbst vor dem dortigen Re 
gierungspräsidenten Prätendirenden Ranges . . gethanen« Vorstellung 
zur . . Resolution ertheilen: daß es nicht allein bei der unter dem 
28. Junii a. praet. 2 ) in dieser Sache an die dasige Regierung er 
gangenen Verordnung aus denen darinnen enthaltenen Ursachen, be 
sonders aber wegen des in anno 1713 ernannten Rangreglements, 
worinnen bloß und aus einer specialen Distinction der Dechant des 
Domcapituls zu Magdeburg dem Präsidenten dortiger Regierung 
vorgezogen, die Dechanten derer übrigen Stifter aber denen Chefs 
derer Regierungen weit postponiret und nachgesetzet werden, ledig 
lich sein Bewenden habe, sondern da auch S. K. M. höchst miß 
fällig ersehen, daß besagtes Oapibulum zu Minden sowohl den 
Namen eines Jmmediatstiftes affectire als auch seinen Rang aus 
dieser prätendirten Jmmedietüt deduciren und behaupten wollen, als 
wird -demselben dieser Unfug und Arroganz hiedurch ernstlich ver 
wiesen, mit dem Bedeuten, daß bei fernerem Gebrauch des Tituls 
eines immediaten Stifts besagtes Capitul ohnfehlbar nachdrücklicher 
fiscalischer Ahndung zu gewarten haben solle. 
st Schreiben Dunckers vom 21. September 1737 (eigenh. — R. 92. 
Blumenthal. Nr. 357). 
3 ) Schon 1736 hatte der Domdechant einen Rang vor dem Regierungs^ 
Präsidenten beansprucht. Unter dem 28. Juni war sein Anspruch unter Hinweis 
auf das 21. April 1713 publicirte Rangreglement abgewiesen worden.
	        
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