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Nr. 211. — 10. December 1737.
diejenige, welche capable gefunden werden, zwar in das Collegium,
aber bloß als Auditores, recipiret werden.
[XL] Im Fall nun ein Justizbedienter wider diese Unsere Ord
nung eine Jmmediat-Ordre snb- ob obrepiren sollte, muß der Ge-
heimte Rath nicht darauf reflectircn, vielmehr sofort ohne Ansehen
der Person Vorstellung dargegen thun oder davor responsable sein.
[XII.] .Damit aber die tüchtige Räthe, welche noch zur Zeit mit
keiner Besoldung versehen sein, nicht umsonst und ohne Hoffnung
arbeiten mögen, so haben Wir hiedurch . . declariren wollen, daß
die Besoldungen, welche vacant werden, nicht denen Extraordinariis
und mehrentheils jungen und unerfahrnen Leuten, sondern bloß
denen Ordinariis, mithin tüchtigen und meritirten Meuibris, nach
dem Alter ihrer Reception in das Collegium zugewandt werden.
Gestalten Wir dann Unserm Geheimten Raths-LoUe^io und
einem jeden, welcher denen Justiz-Collegiis vorstehet, hiedurch an
befehlen, dahin zu vigiliren, daß niemand hierunter Dort geschehen
möge. Und wann auch jemand eine dieser Unserer Verordnung
entgegenlaufende Verordnung snb- et obrepiren sollte, so soll die
selbe alsdann wie jetzo und jetzo tvie alsdann nichts vperiren,
sondern gänzlich entkräftet und ohne alle Wirkung, der Jmpetrante
auch schuldig sein, über kurz oder lang das dupliun von dem, was
er wirklich genossen, zu erstatten.
2U. Immcdiatberichte des General-Directoriums.
Berlin, fO. und 2‘\. December \737.
AuSf., gez. WrmnOUuu, Gürne, Viereck, Vicbahn, Huppe. — Geu.-Dir. CSU*uc.
Tit. LXXXV. Sect. J. Nr. 13. Vol. 2.
' ' Ts ~— Frage der Clevischen Landestaxativn und Peräquation.
Mit E. K. Mc. . Genehmhaltung ist die General-Landes
vermessung im Clevischen bis auf ein weniges würklich geschehen,
es soll auch nunmehrv zur gewöhnlichen Taxation und Egalisiruug
derer steuerbaren Stücken geschritten werden.
Was vor Nutzen dem Lande dadurch werde gestiftet werden,
lässet sich noch zur Zeit und bevor das ganze Werk geendigct ist,
nicht wohl demonstriren, jedoch versichert die Clevische Kammer zum
Voraus, daß dadurch unter denen Contribnenten alle Prägravastion