Laiidvogt in der Uckermark. Clev. Tisvosüwiisgelder.
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Landvogt und Diener wohl anstehet, eignet und gebühret, er auch
sich deshalb mit absonderlichen Eidespflichten verwandt machen muß.
Eichstädt erhält dafür Rang, Prärogative, Besoldung und Accidentien,
die Arnim bisher hatte.
Ebenfalls vom 24. Januar 1738 ist der Erlaß an Broich als
Kammergerichtspräsidenten datirt, den neuen Landvogt zu introducireN, ein
Befehl, der unterm 17. März 1738 in einen solchen für Arnim um
gewandelt wurde (Eonc., gez. Broich). Arnims Bericht über Eichstädts
Jntroduclivn ist vom 21. April 1738 datirt.
27>s. ^minediatbericht des General-Directoriums.
Berlin, 28. Januar s738.
Ausf.. gez. Ärumbkow, ("öri.e, Viereck, Biebahn, Happr. - Aen.-Tir. ^'leve.
Tit. ('XI V. Nr. 2. V«>I.
Die Dispofitionsgelder der Clcvischen Stände.
Da denen Clcvischen Ständen im vorigen Jahre ein neuer
Etat und Reglement, wornach sie künftig die ihnen zur freien Dis
position jährlich überlassene 6000 Thaler nebst 2000 Thaler Land-
tagszehrnngen verrechnen sollen, vorgeschrieben worden/) so haben
sich dieselbe nun endlich dazu bequemet und versichert, daß sie
darnach nicht nur ihre Rechnung de anno 1737 einrichten, sondern
auch vor das künftige sich genau achten, anbei ihre bisher gemachte
Schulden ans vorgedachten Geldern von Jahr zu Jahr mit ab
tragen wollen; und wird man also hierunter hinführo mehrere
Ordnung zu gewarten haben.
Weilen aber oberwähnte Stände von anno 1715 bis 1736
den vorigen Etat 1) bei denen Landtageszehrnngen mit 30559 Thaler
25 st. 4 Pf., 2) bei denen Besoldungen und Donativen mit
20224 Thaler 16 st. und 3) bei denen Prvceßkostcn, Schreib
materialien, Briefporto und Botenlohn mit 15850 Thaler 33 st.
2 Pf. und also in summa mit 66634 Thaler 14. st. 6 Pf. über
schritten und zu ihrer Entschuldigung jetzt anbringen, daß ihnen
nicht möglich gewesen, mit denen im Etat de anno 1714 deter-
minirte» Summen und am allerwenigsten mit denen 2000 Thaler
Landtageszehrnngen auszukommen, da die zu des Landes Bestem
') Vgl. Nr. 153. S. 240/2.
Acta Boruaaica. Behördenorganlsatio» V. 2. 26