Bestallung eines Rittmeisters zum Consistortalprästdenten.
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hauptsächlich beruhet, bewandten Umständen nach bei dem Saalfeldischen
Consistorio schlecht administriret werden dürfte", schrieb der König an den
Rand: „gut FW."
Unterm 24. September 1738 stellte die Preußische Regierung unter
Hinweis auf die ausdrückliche Verordnung, wonach im Falle jemand wider
das Edict vom 9. December 1737 eine Ordre sud- er obrepiren würde,
der Geheime Rath darauf nicht zu reflcctiren brauche, vor/) daß
„in dem jetzigen ensu ein Examen nnd die Proberelation wohl
um so viel mehr nöthig sein würde, da fast dnrchgehends verlauten
will, daß dieser von Prieme gar keine Studia und die zu dieser
wichtigen Function erforderte Capacität nicht habe, solchergestalt
aber das Consistorium mit ihm sehr übel versorget sein würde, da
er alles darin dirigiren muß, und solches außer dem Official nur
noch mit einem a88e88ore politico versehen ist, der aber auch nicht
allemahl zugegen sein kann, weilen er adelichcr Gerichtsschreiber zu
Osterode dabei ist und von dieser Assessoratstelle nur einige wenige
Reichsthaler des Jahres zu genießen hat".
Unterm 3. November 1738, 6. ä. Wusterhausen, ergingen trotzdem
an Brand und Reichenbach und unterm 21. Januar 1739, ä. Berlin, an
Cocceji Cabinetsordres, daß Priem unverzüglich, ohne einiges weitere Ein
wenden im Pomesanischen Consistorium eingeführt werde.-)
272. Erlaß an das l)c>f- und Kriminalgericht.
Berlin, lst. Blai (758.
Myliue. Cout. I. Nr. 23. Ep. 151 ff.
Com binirung des Hos- und Criminalgerichts mit dem Kaminer-
gericht.st Gründung eines Collegium fiscale.
Dem Hof- und Criminalgericht werden folgende Aktenstücke übersandt.
I. Zur Vermeidung der vielen Collisionen der Berliner Justiz-
Collegia wird verordnet,
1. daß das bisherige Kriegs-, Hof- und Criminalgericht mit dem
Kammergericht vereinigt und einige von den darin befindlichen Räthen und
Bedienten dorthin mit übernommen werden.
st Conc, gez. Kunheim. — St.-A. Königsberg. Etaisministerium. Nr. 40 e.
a ) Ausf. — Vgl. darüber Si.-A. Königsberg, a. a. O.
st Vgl. dazu Nr. 202. S. 360/1; ferner Holtze, Gesch. des KammergerichtS
Bd. III (1901). S. 153 ff.