Full text: Akten vom 4. Januar 1736 bis 31. Mai 1740 (5,2)

Halberst. Criminalräthe. Konsistorien. Lillh. Hofgerichl. 
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der Criminalordnung verfahren und nicht der iiroeessns aceusatorins ver 
stattet, nach dein Urteil aber nur nltevioi- steten«!», aber keine AppWation 
zugelassen werden. " - ' 
Jnjuriensachen zwischen Geistlichen sind nach dem Edict von In 
jurien (8. Februar 1784 sMylius II. I. Nr. 268]) abzuthun. 
In Ehcscheidungssachen soll ebenfalls kein processn« aeensatoiin« 
gestattet werden. 
38. (Lalfinetsordre an vEocccji. 
Potsdam, 10. Upril 173(1. 
Attöf. — R. .. Oir. 125 b. 
Ausdeh n u n g der Coinpetenzen deo Li t thü ui scheu Hosgerichts. 
S. K. M. haben ans bewegenden Ursache» . . resolviret, der 
Jnrisdiction des Litthanischen Hofgerichts annoch das Amt Anger- 
bnrg nebst denen übrigen Polnischen Aemtern einzuverleiben; be 
fehlen demnach Dero Wirklich Geheimten @tsltä=Ministre von Eoceeji 
hiedurch . ., der Preußischen Regierung aufzugeben, daß dieselbe 
unverzüglich und sonder Widerrede das nöthige diesfalls verfüge; 
wie denn auch das Königsbcrgische Hofgericht alle bisherige Sachen 
sofort an das Lithauische Hofgericht reinittiren soll. 
Bei den Akten befindet sich ei» »ngezeichnctes Concept eines Erlasses 
an die Preußische Regierung in diesem Sinne, st. Berlin 14. April 17362) 
Nach einem Kanzleivermerk wurde er am 27. desselben Monats auf die 
Post gegeben. 
Unterm 7. September 1736 erhielt die Preußische Regierung aus 
Potsdam folgende Cabinetsordre:-) 
Demnach S. K. M. . . Dero Polnische Aemter durch das . . 
Rescript vom 14. April a. c. z» Dero Lithauischem Hofgericht ge 
schlagen, so wollen Sie auch so gnädigst als ernstlich, daß gedachte 
Aemter zu dem Departement Dero Etats-lUilwtr« von Bülow in 
der Regierung gehören soll . . . 
') Ausf., ggez. Cocceji (St.-A. Königsberg. Etatsministeriuin Nr. 60». 3). 
Ausf. — St.-A. Königsberg. Etatsministerium. Nr. 121 b.
	        
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