Halberst. Criminalräthe. Konsistorien. Lillh. Hofgerichl.
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der Criminalordnung verfahren und nicht der iiroeessns aceusatorins ver
stattet, nach dein Urteil aber nur nltevioi- steten«!», aber keine AppWation
zugelassen werden. " - '
Jnjuriensachen zwischen Geistlichen sind nach dem Edict von In
jurien (8. Februar 1784 sMylius II. I. Nr. 268]) abzuthun.
In Ehcscheidungssachen soll ebenfalls kein processn« aeensatoiin«
gestattet werden.
38. (Lalfinetsordre an vEocccji.
Potsdam, 10. Upril 173(1.
Attöf. — R. .. Oir. 125 b.
Ausdeh n u n g der Coinpetenzen deo Li t thü ui scheu Hosgerichts.
S. K. M. haben ans bewegenden Ursache» . . resolviret, der
Jnrisdiction des Litthanischen Hofgerichts annoch das Amt Anger-
bnrg nebst denen übrigen Polnischen Aemtern einzuverleiben; be
fehlen demnach Dero Wirklich Geheimten @tsltä=Ministre von Eoceeji
hiedurch . ., der Preußischen Regierung aufzugeben, daß dieselbe
unverzüglich und sonder Widerrede das nöthige diesfalls verfüge;
wie denn auch das Königsbcrgische Hofgericht alle bisherige Sachen
sofort an das Lithauische Hofgericht reinittiren soll.
Bei den Akten befindet sich ei» »ngezeichnctes Concept eines Erlasses
an die Preußische Regierung in diesem Sinne, st. Berlin 14. April 17362)
Nach einem Kanzleivermerk wurde er am 27. desselben Monats auf die
Post gegeben.
Unterm 7. September 1736 erhielt die Preußische Regierung aus
Potsdam folgende Cabinetsordre:-)
Demnach S. K. M. . . Dero Polnische Aemter durch das . .
Rescript vom 14. April a. c. z» Dero Lithauischem Hofgericht ge
schlagen, so wollen Sie auch so gnädigst als ernstlich, daß gedachte
Aemter zu dem Departement Dero Etats-lUilwtr« von Bülow in
der Regierung gehören soll . . .
') Ausf., ggez. Cocceji (St.-A. Königsberg. Etatsministeriuin Nr. 60». 3).
Ausf. — St.-A. Königsberg. Etatsministerium. Nr. 121 b.