Full text: Akten vom 4. Januar 1736 bis 31. Mai 1740 (5,2)

Exorbitante Aemterreste i. b. Kurmark u. ber. Beseitigung. 
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wohl, daß die Anschläge von denen Aemtern so gemachet sind, daß 
ein Pächter sein Brod dabei hat; so viel aber ist ihm dabei nicht 
gelassen worden, daß ein Pächter einen großen Aufschlag machen 
und splendide leben könne. Wenn also ein Beamter vor sich gute 
Mittel hat, wollen Höchstdieselbe ihm eben nicht Ziel und Maaße 
setzen, wie er in seinem Hause leben soll, die Bezahlung der 
Quartale aber muß allemal richtig und auf das prompteste erfolgen, 
und wenn darunter das geringste Manquement ist, so muß der 
Departementsrath sogleich hinterher sein und, woher solches kommet, 
examiniren. Wenn sich dann findet, daß Beamter das seinige nicht 
zu Rathe hält und deshalb manquiret, so soll demselben desfalls 
nachdrückliche Erinnerung geschehen und er bedroht werden, daß, 
wenn er nicht gehörig bezahlen würde, ihm ein Sequester gesetzet, 
auch dem Befinden nach er aus dem Amte geworfen und ein 
anderer dazu bestellet werden sollte; welches denn auch allenfalls wirk 
lich geschehen muß, und ist es gewiß, daß, wenn ein oder zwei dergleichen 
Exempel geschehen, die anderen Beamten daran ein Exempel nehmen 
und das ihrige ordentlich halten werden. S. K. M. seind mehr 
als zur Gnüge versichert, daß die Anschlüge von Dero Aemter 
dergestalt eingerichtet worden, daß die Bezahlung der Quartale 
prompt erfolgen kann, und wollen Dieselbe nur das Exempel von 
Oranienburg nehmen, von welchem Sie wissen, daß der dortige 
Beamte von allen seinen Unterpüchtern ein inehreres an Pacht be 
kommet, als in dem Anschlage angesetzet worden; da aber derselbe 
dennoch so stark im Reste zurückstehet, so ist solches seine Schuld, 
daß er das seinige nicht zu Rathe hält, und die Schuld der Kammer, 
so nicht auf seine Haushaltung Acht hat und ihn zur richtigen Be 
zahlung anstrenget. Welches denn gleichfalls mit denen Beamten 
zu Spandau und zu Mühlenhof, desgleichen zu Beeskow dergestalt 
gehet und es mit diesen Leuten keinen Bestand haben wird noch 
kann, da sie keine Wirthe sein, noch das ihrige zu Rathe halten. 
. . S. K. M. befehlen also Dero Kurmärkischen Kammer hierdurch 
so gnädig als alles Ernstes, hinfort auf alles dieses gehörig Acht 
zu haben und die prompte Bezahlung derer Quartale sich äußerst 
angelegen sein zu lassen. 
Über eine weitere Ordre, die unterm 18. September 1738 an die 
Kammer erging, vgl. Nr. 352. S. 615.
	        
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