Exorbitante Aemterreste i. b. Kurmark u. ber. Beseitigung.
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wohl, daß die Anschläge von denen Aemtern so gemachet sind, daß
ein Pächter sein Brod dabei hat; so viel aber ist ihm dabei nicht
gelassen worden, daß ein Pächter einen großen Aufschlag machen
und splendide leben könne. Wenn also ein Beamter vor sich gute
Mittel hat, wollen Höchstdieselbe ihm eben nicht Ziel und Maaße
setzen, wie er in seinem Hause leben soll, die Bezahlung der
Quartale aber muß allemal richtig und auf das prompteste erfolgen,
und wenn darunter das geringste Manquement ist, so muß der
Departementsrath sogleich hinterher sein und, woher solches kommet,
examiniren. Wenn sich dann findet, daß Beamter das seinige nicht
zu Rathe hält und deshalb manquiret, so soll demselben desfalls
nachdrückliche Erinnerung geschehen und er bedroht werden, daß,
wenn er nicht gehörig bezahlen würde, ihm ein Sequester gesetzet,
auch dem Befinden nach er aus dem Amte geworfen und ein
anderer dazu bestellet werden sollte; welches denn auch allenfalls wirk
lich geschehen muß, und ist es gewiß, daß, wenn ein oder zwei dergleichen
Exempel geschehen, die anderen Beamten daran ein Exempel nehmen
und das ihrige ordentlich halten werden. S. K. M. seind mehr
als zur Gnüge versichert, daß die Anschlüge von Dero Aemter
dergestalt eingerichtet worden, daß die Bezahlung der Quartale
prompt erfolgen kann, und wollen Dieselbe nur das Exempel von
Oranienburg nehmen, von welchem Sie wissen, daß der dortige
Beamte von allen seinen Unterpüchtern ein inehreres an Pacht be
kommet, als in dem Anschlage angesetzet worden; da aber derselbe
dennoch so stark im Reste zurückstehet, so ist solches seine Schuld,
daß er das seinige nicht zu Rathe hält, und die Schuld der Kammer,
so nicht auf seine Haushaltung Acht hat und ihn zur richtigen Be
zahlung anstrenget. Welches denn gleichfalls mit denen Beamten
zu Spandau und zu Mühlenhof, desgleichen zu Beeskow dergestalt
gehet und es mit diesen Leuten keinen Bestand haben wird noch
kann, da sie keine Wirthe sein, noch das ihrige zu Rathe halten.
. . S. K. M. befehlen also Dero Kurmärkischen Kammer hierdurch
so gnädig als alles Ernstes, hinfort auf alles dieses gehörig Acht
zu haben und die prompte Bezahlung derer Quartale sich äußerst
angelegen sein zu lassen.
Über eine weitere Ordre, die unterm 18. September 1738 an die
Kammer erging, vgl. Nr. 352. S. 615.