Full text: Akten vom 4. Januar 1736 bis 31. Mai 1740 (5,2)

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Nr. 376—378. — 18.—20. December 1738. 
reichte Vorstellung nebst der demselben darauf gegebenen Resolution *) 
hiebei zurückzusenden, und zu vermelden, daß der Supplicant wegen 
seiner unverantwortlichen Plackereien, und weilen er die Jura gar 
nicht verstehet, theils von deren Administration entfernet und in 
den zweiten Senat gesetzet worden. 
Was die Grenzsachen anbelanget, so dependiret lediglich von 
Ihrer Excellenzien . . Verordnung, ob Sie den Supplicanten bei 
behalten oder ein ander Subjectum an seine Stelle dazu committiren 
wollen. Welches letztere ich ganz nnmaßgebig anratheu wollte, weil 
sonsten unter dem Prätext, wegen der Grenzsachen etwas vor 
zutragen, derselbe die Gelegenheit nehmen würde, bei dem ersten 
Senat seine Intriguen zu continuiren. 
Wann Ihre Excellenzien eine Aenderung zu machen nöthig 
finden sollten, so habe ich den Regierungsrath Vogelfang, den ich 
bishero als einen geschickten, gelahrten und überaus ehrlichen Mann 
befunden habe, in vhnmaßgeblichen Vorschlag bringen wollen, der 
diese Sachen mit dem Regieruugsrath von Kühlewein respiciren 
könne rc. 
Als Günther unterm 9. Februar 1739 um die Erlaubnis einkam, 
nach Berlin reisen zu dürfen, veranlaßte Cocceji, daß er abschlägig be- 
schieden würde, da er darum nur gebeten habe, „um durch seine Intrigen (!) 
theils die Restitution in den ersten Senat zu suchen, theils die gegen ihn 
wirklich veranlaßte Inquisition zu evitiren"?) 
*) Günther hatte in einem eigenhändigen Schreiben, <1. Halberstadt, 15. De 
cember 1738, gebeten, ihn im ersten Senat zu belassen: er könne sonst „als ein 
alter reducirter Rath" bei den Grenzsachen „fast mit keiner Iloimeur mit aus 
wärtigen Herrschaft!. Commissaren conferiren", umsotveniger, als Mihlwein, der 
mit ihm znsammen die Grenzsachen tractire, ihm vorgezogen sei. Cocceji hätte 
ihm darauf unterm 18. December, wie aus einer Anweisung an die Kanzlei 
hervorgeht, zur Resolution ertheilt, „daß seine Merita dergestalt beschaffen wären, 
das;, wann S. K. M. dessen Coudnite bei der Administration der Justiz wollten 
untersuchen lassen, es bei der Verweisung an den zweiten Senat nicht bleiben 
würde: dahero er nur in Ruhe sitzen oder gewärtigen solle, das; durch eine be 
sondere Commission alle seine Actionen untersucht und nach der Riguenr mit ihm 
verfahren werden solle". Was die Grenzsachen anbetreffe, so würde sie der 
p. Kühlewein unterdessen und bis zur Ernennung eines anderen, besorgen. Zu 
Günther vgl. Bd. III. S. 112/3, IV. 1. S. 143, IV. 2. S. 113, V. 1. S. 549. 
a ) Notatum Coccejis zu Günthers eigenhändigem Bericht, und Erlas; an 
Günther, Berlin, 24. Februar 1739 (Conc., gez. Borck, Podewils, Thulemeier).
	        
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