Object: Akten vom 4. Januar 1736 bis 31. Mai 1740 (5,2)

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Nr. 210. — 9. December 1737. 
Unsern Gerichtstühlen völlig auszuschließen oder denenselben das 
Votum bei denen Collegiis zu verbieten, auch an deren Stelle 
andere gelahrte und tüchtige Leute in Vorschlag zu bringen, in 
allen übrigen Stücken aber Unsere dortige Justiz-6olls»ia und Ocm- 
sistoria dergestalt einzurichten und dabei solche Anstalten zu machen, 
wie Ihr es Euch vor Gott und Uns zu verantworten getrauet. 
Was Ihr dieserhalb verfüget habe» werdet, darüber seind 
Wir Eures . . Berichts gewärtig. 
Unterm 12. December wurde dem Po mm ersehen Oberpräsidentcii 
von Grumbkow, und gleichlautend der Geldrischeu Commission sowie 
dem Director von Jagvw und seinem Bruder, dem Obcrgerichtsralh in der 
Altmark befohlen (Conc., ad mand. gez. Cvcceji), ihr pflichtmaßiges Gut 
achten zu erstatten, wie die betr. Justizbehörden »nd Oonsistoria besser 
eingerichtet werden könnten und was für tüchtige Räthe, Abvveatcn und 
Fiscäle dort vorhanden seien. 
Schließlich erging nnterm 14. December an den Präsidenten 
v. Borck und Kricgsralh Hngemcister z» Eilst rin ein ähnlicher Befehl, 
dem eine Mittheilung inbetr. der beabsichtigten Einführung einer neuen 
Verfassung bei dem Justizwesen vorausgeschickt wurde. 
2s0. Edict, wie es mit Anuehmung der Präsidenten, Räthe und 
anderer "züstizbedieuten künftig gehalten werden soll?) 
Berlin, y. December s77>7. 
Nuof.. gqcv Cocreji, Bicbahn, Broich; Lvnc., ge,;. Coccejt. — H. 9. X. 1 g. Vol I n 
' lMl)lins, Oout. I. Nr. 170. S. U>1). 
Grundsätze inbetr. der Annahme der Präsidenten, Räthe und 
anderer Justizbedienten. 
Nachdem Wir schon in Unserm allgemeinen Jnstizreglement 
. . verordnet, daß Unsere Justiz-Oolloxia und Gerichte mit lauter 
>) Wegen seiner Bedeutung und der Gedrungenheit seines Stils wird das 
Edict in oxte»8o gegeben. — Zur Vorgeschichte vgl. Nr. 181. S. 287. Erst 
mit Bericht vom 22. Januar 1738 sandten die Jnstizminister dies Edict zu 
sammen mit den unterm 11. Januar, untern, 10. Februar und untern, 2. März 
1738 ausgefertigten Edicten an die Obercoinmissio», die alle 1 mit dem Beinerken 
28. Januar 1738 rcmittirte, das; sie nichts dabei zu erinnern fünde. Auch dann 
dauerte es noch bis zum 10. Mürz 1738, ehe die 4 Edicte zur Publication de» 
einzelnen Justizbehörden zugingen. In Cleve-Mark wurde das Edict von, 9. De 
cember 1737 an, 21. Mai 1738 pnblicirt tScotti II. Nr. 1304. S. 1229).
	        
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