Vockerodt im ausw. Tep. Pomniersch. Cbninfpector Lembcke. 74j
Bergische Sache und dergleichen ausgenommen) gebrauchet, auch ihm
der Access zum Königlichen Archiv zur Erkundigung der nöthigen
Sachen verstattet werden soll. Wobei S. K. M. demselben den
Character Dero Geheimten Raths gratis beilegen und aus Dero
Legationskasse ein jährliches Tractament von 2000 Thaler reichen
lassen wollen. Höchstdie'elbe befehlen also Dero vbbenannten
Ministris . ., sich darnach . . zu achten und den p. Vockerodt
solchergestalt besonders zu vereidigen, auch sonsten das nöthige
dieserhalb zu besorgen.
Die Bestallung Vvckcrodts ist vom 31. März 17.3!» dalirt.4)
413. Singabc der Oorpommerschen Landslände van Ritterschaft
und chtädtcn.
Stettin, 24. Riärz 1739.
x'lbfditift. - Lt.-A. Stettin. Altvorpommerscher Communalverband. lit. JV. rvestallungssache».
Sect. 5. Nr. 1.
Zulage für den Oberinspector Lembcke.
Es hat der Obcr-Inspector Lembcke bisher in hiesigen Landen
alle die Arbeit mit der gehörigen Accuratesse bei dem Eontribntivns-
wesen besorget, die ehemale» die niandatarii bei dem Landkasten
gehabt, wovor er von jährl. Gehalt 150 Rthlr. und also nicht mal
die Hälfte von seiner antecessorum Tractament genossen. Wie nun
im verwichcnen Jahr nach E. K. M. . . Befehl die bis zur Enltnr
ausgesetzte wüste Hufen zum Eoutributions-Oatastro gezogen worden,
hat ihm auch diese Arbeit, welche soviel mühsamer, weil er bei
einem jeden Gute alle die davon vorhandene Matricular-Acta nach
zusehen gehabt, aufgetragen werden müssen. Ob er nun gleich
diese ausgesetzte wüste Hufen zur Matricul gebracht, so finden sich
doch viele, die sich beklagen, daß ihnen von der Schwedischen
Matricularcoinmission zu nahe geschehen sei. Diese sollen wir nach
E. K. M. ertheilten . . Befehlen mit ihre gravatninibus hören
und ihnen Justice widerfahren lassen, ihren gravamina aber gründ
lich zu untersuchen müssen nicht allein die Matricular-Acta, sondern
auch die alten Steuerregister allemal nachgesehen und extrahiret
werden, welche Arbeit der Ober-Insiiector Lembcke ohnmöglich ohne
einen Menschen, der das Abschreiben verrichte, betreiben kann, einen
R. 9. L. 4 a.