Full text: Akten vom 4. Januar 1736 bis 31. Mai 1740 (5,2)

Westarp. Clev. Justizreglement. Grenzproceffe in Pommern. 761 
<(27. Reglement behufs der Verbesserung und Abkürzung der 
^ustizpflege bei dem Slevischen k)ofgerichte. 
Berlin, (5. April (73s).') 
Scott! II. Nr. 1337. S. 1239—1279. 
Justizregleinent für das Clevische Hosgericht. 
In dem sehr umfangreichen Reglement werden nach Maßgabe des 
Allgemeinen Jnstizreglements vvm Jahre 1713 und der neuerlichen Edicte 
vom 2. Mai 1736, 29. December 1737, 11. Januar, 10. Februar und 
2. März 1738 Bestimmungen getroffen 
1. inbetr. des Amts des Präsidenten, der Räthe, Secrctäre, Ad- 
vocatcn rc., „wie auch die Ordnung bei denen Rathstagen besser und ge 
nauer zu reguliren" (88 1—69), 
2. inbetr. des modusprocedendi (Abschaffung der Memorialien bei 
Instruction des Processes rc.) (88 70—141). 
3. inbetr. der exceffiven Sporteln. 
Da diese Bestimmungen in allen Reglements rc. dieser Monate und 
Jahre wiederkehren, so kann hier füglich von einer genauen Wiedergabe 
Abstand genommen werden. 
Das Reglement sollte mit dem l.Juui 1739 in Wirksamkeit treten. 
Unterm 19. April 1739 wurde ein ebenfalls sehr umfangreiches 
Reglement für die Cleve-Märkischen Untergerichtc vvm König vollzogen 
(Scott! II. Nr. 1338. S. 1279—1294). 
-s28. Schreiben Broichs an das General-Directorium. 
Berlin, (6. April (759- 
Conc. — R. 30. Nr. isfi a. l. 
Das formn bei Greuzprocesseu innerhalb Pommerns. 
Als die Poiiimersche Kamnier über die Frage, wo die Grenz- 
und andere Disferenzien zwischen denen königlichen Aemtern an 
einem und denen benachbarten von Adel, Stadt oder derer Unter 
thanen am anderen Theil künftig abgethan werden sollten, an das 
. . General-Viraeloi'ium Bericht erstattet und E. E. Exc. Exc. in 
dem unterm 5. Novembris p. an mich ergangenem . . Anschreiben 
dahin concludiret, daß bei denen von gedachter Kammer angeführten l 
l ) Laut Bericht der Clevischeu Regierung vom 30. Juli 1739 war das 
Reglement an diesem Tage im Druck fertig (Gen.-Dir. Cleve. Tit. CVIII. 9it. 3).
	        
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