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Erster Teil.
wollte man wenigstens für das Vieh und für die mit Retourwaren
von Danzig kommenden pommerschen Kaufleute die Sätze der neuen
Rolle herstellen.) Man ließ es endlich doch dabei, daß der Zolh
zu Ratzebuhr und Flederborn nach Observanz erhoben werde, da
die angestellten Untersuchungen ergaben, daß andernfalls die Fuhr—
leute und Viehhändler diese Zölle vorbeigehen könnten und so stat
der geringen Erträge gar nichts einkäme, und da auch die pob
nischen Zölle heruntergesetzt waren.?)
Aber trotz der geringen Verzollung hatten die Grenzzöllner
vielen Verdruß mit den Polen, denn diese, an feste Sätze nicht ge
wöhnt, suchten immer durch Handeln, Streiten und Drohen herunter
zudrücken oder gar mit Gewalt ohne Zollentrichtung durchzubrechen
Daher weigerte sich der Ratzebuhrsche Einnehmer 1725 auf wieder—
holte Anfrage, den Zoll zu pachten, da er als Pächter noch weniget
wie als Königlicher Angestellter fertig zu werden fürchtete. Noh
mehr klagte der Zöllner zu Flederborn über die Molestien und
Gefahren durch die exzessiven Polen, er bat wiederholt um sein
Entlassung, mußte aber den Posten behalten, da sonst niemam
dort schreiben konnte; es war der Schulmeister des Orts, de
— nachweislich 1721 -1742 — gegen 6 Tlr. Jahresbesoldun
die Einnahme versah. Doch wurden die Dorfbewohner zu seine
Hülfeleistung verpflichtet.
Die pommersche Zollrevision hat nicht mehr bezweckt un
erreicht, als in die bestehenden Verhältnisse mehr Ordnung un
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Bereich ausgedehnt, die Frachtverzollung deutlicher geregelt, du
Gunstgeld abgeschafft worden. Sie verfuhr in Anlehnung an di
bestehenden Rechts- und Tarifverhältnisse, ging nicht von den Be
dürfnissen des Verkehrs aus. Für diesen war es kein Vorteil, de
in ganz Vor- und Hinterpommern von Demmin bis Lauenbin
nur einmal Warenzoll entrichtet werden mußte, denn ein Handelszu
durch die Länge der Provinz bestand nicht. Für den Verkehr wi
für die Verwaltung wäre es viel dienlicher gewesen, wenn zwische
Hinterpommern und der Neumark, deren Zollrolle ohnehin
) Resolution vom 21. Juli 1729 (Stettin D.⸗A. Holls. Hp. Spec. 226)
N Resolution an die Kammer, 9. Februar 1733 (ebenda Gen. 28)