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1719
714.
Das Zollwesen am Rhein.
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Zöllen 245 nachlassen und alle unbefugten Auflagen beseitigen, was
die Schiffer jedoch als unzureichend bezeichneten.) Die General—
staaten, die noch immer neben den Lizenten ein schweres Konvoy—
geld erhoben, wurden durch einen Abgesandten zum Anschluß an
die Vereinbarung aufgefordert, ebenso die Staaten von Holland
und Gelderland und die Stadt Utrecht, dagegen nicht Preußen,
was dieses übel vermerkte.?)
In den klevischen Rheinzöllen war durch das Reglement von
1695 schon Ordnung im Sinne der so oft besprochenen Reformen
hineingebracht, vor allem die Exaltionen und Akzidentien der Zoll-
bedienten unter Erhöhung der Besoldungen abgeschafft, und /,
teilweise , von den Zöllen nachgelassen worden. Das bezeichneten
selbst die Kaufleute und Schiffer als ein rühmliches Vorgehen,
umso weniger aber gefiel ihnen, daß der übrige Zoll strikte ein—
gefordert wurde, ohne alles Herunterhandeln und die üblichen
Pauschalabmachungen. Sie standen sich so nicht besser, ja sie be—
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klevischen Städte noch immer darüber, daß ihnen in den Rhein—
zöllen die Zollfreiheit für diejenigen Güter, die sie nicht in Kleve
und Mark aus- und ein-, sondern durchführten, entzogen worden
war. Die klevische Schiffahrt hatte ohnehin unter dem Übergewicht
der Köln-niederländischen Schiffergllde und den Stapelbestimmungen
der Stadt Köln zu leiden;) gegen letztere hat Preußen einigemale
Einspruch erheben lassen, aber es hat die Jnteressen der eigenen
Schiffer auf dem Rhein bei weitem nicht so entschieden wahrge—
nommen wie auf der Elbe. Die klevischen, zumal die Weseler Schiffer,
sahen sich auch gegen die geldrischen Kaufleute und Schiffer zurück—
gesetzt, denn diese waren nicht nur in den schweren geldrischen
Zöllen auch für Durchgangsgüter frei, sondern selbst in den klevischen
i) Die kurkbln. Reg. teilt daher 4. August 1719 nach Mainz mit, daß sie
1, und mehr nachlassen werde (ebenda Nr. 40 / ꝙ).
w Resolution des General-Finanzdirektoriums vom 21. September 1720.
Von einem geheimen Vertrag der Rheinstaaten mit der Spitze gegen Preußen,
wie Isaacsohn III, 149 A. 1 vermutet, ist keine Rede. W. Stolze in Schmollers
Festschrift, 1908, S. 62, nimmt gar auf Grund dieser Notiz an, daß die Rhein—
staaten ihre Gebiete dem Handel von Kleve-Mark aus sperrten.
3) Bd. J, S. 485 f.