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Erster Teil.
vor den Eingesessenen begünstigt.) Letztere klagten, die Geldrischen
zögen seitdem den Handel allein an sich, da mit ihnen nicht Markt
zu halten sei; sie selbst aber müßten den Rheinhandel aufgeben,
die bemittelten Kaufleute zogen sich von dort weg.“) Auch über
Erhöhung der Zölle durch das Reglement von 1685 klagten sie
immer wieder, wenn auch dies alles nicht anerkannt und abgewiesen
wurde.
Während aber die Kammerbehörden sich schroff ablehnend
verhielten, hat auch hier das Kommissariat sich auf die Seite der
klagenden Städte und des tatsächlich geschädigten Handels gestellt.
Man versuchte von Berlin aus die beiden Behörden zu einer
Einigung und zur Vereinbarung bestimmter Prinzipien zu bringen,“)
aber das scheint nicht gelungen zu sein. Jedenfalls wurde die
Untersuchung des Zollwesens merkwürdigerweise der zur Einrichtung
der kleve-märkischen Domänen verordneten Kommission aufgetragen
und ihr als Sachverständiger auf Görnes Antrag der kurmärkische
Zollkontrolleur Wolmstädt zugeschickt.“)
Dieser fand bei genauer Untersuchung der Rheinzollverwaltung
alles ganz anders wie in der Kurmark mit ihrem exakten Verfahren:
er übersah wohl den für das ganze Rheinzollwesen so eigentüm—
lichen Umstand, daß dieses bei seiner ungeheuerlichen Steigerung
nur durch weitgehende Nachsicht bestehen konnte, da es bei genauer
Handhabung den Handel unmöglich gemacht hätte. Seine Vorschläge
gingen nun im wesentlichen dahin, daß die Schiffsladungen und
die Holzflöße genau visitiert und nachgemessen werden müßten, dah
der Zoll- und Lizentinspektor häufig kontrollieren, und daß eine
General-HZollverfassung wie in der Kurmark mit genau abgegrenzten
Zolle und Lizentdistrikten und mit Nebenzöllen eingerichtet werden
) So waren im höchsten Zoll zu Lobith unter anderen die von Tiel ganj
die von Nimwegen halb frei. Kurköln protestiert 30. August 1717 gegen dieb
Begünstigung, wodurch der freie Handel wenigen zugewendet werde.
2) R. 34 n. 37 IV. Vgl. Bd. J, S. 484. Desgl. Aktenstücke Nr. 2
Auch die Schiffer der 1717 zwischen Duisburg und Amsterdam nach Vereinbarum
beider Städte eingerichteten Beurt (Marktschiff) fahrt baten 1719 um milden
Behandlung in den Zöllen (Duisburg Stadt-A.)
3) 4. Februar 1719 (Aktenstücke Nr. 31).
Y Kgl. Verordnung vom 7. April 1720. (Nicht vorhanden.)