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Erster Teil.
Das Landzollwesen in Minden-Ravensberg war nach Wolm—
städts Angaben gleichfalls sehr verbesserungsbedürftig und mußte
bei anderer Einrichtung viel höhere Erträge liefern. Daher wurde
er beauftragt, eine solche zu treffen, ließ aber noch zwei Jahre
verstreichen, ehe er das Werk begann.) Erst im März 1726
wurden die Berichte der Amtleute und Zollbeamten eingezogen,
durch die man in das Zollwesen dieser kleinen Länder den genauesten
Finblick erhält. Die Zölle waren fast alle an die Amtspächter mit—
verpachtet,)) nur Hausberge mit 3 Nebenzöllen war man anscheinend
nicht losgeworden, denn ihr gesamter Jahresertrag war nur 9 Tlr.
Die Pachthöhe war nach einem 12 jährigen Durchschnitt festgesett
und zwar viel zu niedrig, weil vordem die Eiunehmer der vielen
Zollstätten weder vereidigt noch mit Instruktionen versehen waren
und keine Rechnung geführt, sondern das Geld in einen ver—
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wegnehmen konnten, und da sie sich oft von Hausgenossen vertreten
ließen, so meinte Wolmstädt, es sei kaum 0 in die Büchsen ge—
kommen. Die meisten hatten keine Zolllisten, sondern erhoben nach
Gewohnheit, in jeder Zollstätte verschieden, die Regel war vom
Pferde 4 Pf. oder auch vom beladenen Wagen 3—55 Myr., fernet
Zölle vom Vieh, selten auch von Wein, Branntwein, Holz, Steinen—
Die meisten Zölle waren also mehr einem Wegegeld ähnlich und
wurden auch als solches angesehen. In einigen Amtern wurde
alles, was die Amtseingesessenen ausbrachten, frei passiert, in einigen
Vogteien waren die Mindener Kaufleute frei; im Amte Limbery
dagegen sollte nach Edikt vom 18. März 1721 kein Einwohner
frei sein.
Wolmstädt hat die Revision erst im Frühjahr 1727 wirklich
vorgenommen, obwohl er wegen der zu erwartenden starken Ein—
nahmesteigerung zur Beschleunigung gemahnt und schließlich mi
höchster Ungnade bedroht worden war. Er tat sich in Peters—
hagen mit dem Weserzoll-Direktor Thüre zusammen, ohne mit
der Kammer zu konferieren und entwarf eine egalisierte Land
y Aktenstücke Nr. 80 und 84.
NDas war auf Antrag der Kammer, daß es dem Königlichen Intere
am zuträglichsten sei, 6. April 1723 bestätigt worden. (Münster St.⸗.
Kammer Minden V, Zoll und Akzise 9.)